Wenn Sie nach dem Wehrdienst auch wieder eine Schulausbildung oder eine Lehre beginnen sind die 2 Monate zwischen der 1. Schule und dem Wehrdienst Anrechnungszeiten und die werden von Amtswegen anerkannt. Wenn Sie nach dem Wehrdienst eine normale Tätigkeit (ohne Lehre) aufnehmen sind die genannten 2 Monate Lücke. Man könnte für diese entweder direkt freiwillige Beiträge zahlen oder sich direkt arbeitssuchend melden.