Zunächst müsste bei Ihnen festgestellt werden, ob Sie als Lehrbeauftragter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei der DHBW stehen oder ob Sie dort als selbständig Tätiger fungieren. Generelle Festlegungen hierzu gibt es nicht, vielmehr ist die Feststellung, ob ein Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, immer vom Einzelfall abhängig. Eine Entscheidung hierzu trifft die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle bzw. die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis unterliegen Sie der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer und Beiträge sind von Ihnen als auch vom Arbeitgeber zu zahlen.
Liegt eine selbständige Tätigkeit vor, sind Sie evtl. als selbständig tätiger Lehrer versicherungspflichtig, wobei Beiträge in diesem Falle alleine von Ihnen zu zahlen wären.