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Lehrer+glz. Honorarkraft

von Lehrer16.09.2008 | 14:52
1205 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ein Lehrer (Beamter)soll in einer evangl.Schule als Honorarkraft arbeiten. Es stellt sich hier die Frage ob Rentenversicherungspflicht nach § 2 Abs.1 SGB VI gegeben ist oder aufgrund des Beamtenstatus, diese Regelung nicht greift, da hier eine Altersversorgung gegeben ist.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Als Beamter sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei, diese Freiheit erstreckt sich jedoch nur auf die Beschäftigung als Beamter. Eine zusätzliche selbständige Tätigkeit ist grundsätzlich versicherungspflichtig. Nur dann, wenn die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft, die für das eigentliche Dienstverhältnis als Beamter unterstellt wird, sich auch auf die weitere Tätigkeit erstreckt, besteht auch für diese Tätigkeit Versicherungsfreiheit. Dies erfordert jedoch eine förmliche Gewährleistungsentscheidung, die vom zuständigen Bundesminister bzw. von der obersten Verwaltungsbehörde des Landes ausgestellt werden muss.

1 Antworten

Dienstherram 16.09.2008 | 20:15
Ach was - aus Nächstenliebe heraus wird die Versorgungszusage auch auf alle anderen Tätigkeiten erweitert. Keine Sorge....
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