Zu den selbständigen Lehrern iSd § 2 SGB VI gehören Personen, die im Rahmen einer Aus- und Fortbildung Kenntnisse oder Erfahrungen vermitteln. Dabei werden alle Selbständigen erfasst, so-weit ihre Tätigkeit der Art nach darin besteht, anderen Unterricht zu erteilen. Yoga- und Gymnastiklehrer gehören grundsätzlich dazu und unterliegen damit der Versicherungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Ar-beitnehmer beschäftigen.
Sofern das Arbeitseinkommen aus dieser Tätigkeit regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt, liegt eine geringfügige Tätigkeit vor. Diese ist dann versicherungsfrei, Beiträge werden nicht gezahlt. Besonderheiten können sich ergeben, wenn mehrere selbständige Tätigkeiten ausgeübt werden.
Die Künstlersozialversicherung ist vorliegend nicht betroffen.