1. Eine Hinterbliebenenrente kann nur gezahlt werden, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Beitragsjahren erfüllt hat oder diese Wartezeit vorzeitig als erfüllt gilt. Letzteres ist z. B. der Fall, wenn der Tod aufgrund eines Arbeitsunfalles, während oder im Anschluss an eine Ausbildung und anderes mehr eingetreten ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann sich der Witwer die Beiträge erstatten lassen. Um dies konkret beantworten zu können, empfiehlt sich eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung.
2. In Ihrem Fall ist ebenfalls eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung ratsam. Dort kann man feststellen wie viele Beitragsjahre Sie bereits haben, wie hoch ggf. der Erstattungsbetrag wäre
und ob es eventuell sinnvoll ist, freiwillige Beiträge zu zahlen, um einen Rentenanspruch zu erwerben (falls die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt ist).
Mit diesen Informationen können Sie dann eine Entscheidung treffen.