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Experten-Antwort

Lehrer und DRV (zwei Fragen)

von Lehrerin15.01.2014 | 14:29
1093 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren Experten, die Frau meines Nachbarn (Lehrerin) ist kürzlich verstorben. Sie hat lt. letzter Rentenauskunft 2 1/2 Monate in die gesetzl. Rentenversicherung eingezahlt, daneben gibt es noch eine Alo-Zeit für 7 Monate (ohne Leistungsbezug). Kann sich der Ehemann die Beiträge für die 2 1/2 Monate auszahlen lassen ? 2. Frage Ich selbst bin auch Lehrerin und habe einige Pflichtbeitragszeiten bevor ich zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt wurde. Kommt für mich eine Beitragserstattung in Frage ? Wenn ja, welche Gesichtspunkte sollte ich beachten ? Vielen Dank schonmal für ihr Bemühungen.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Eine Hinterbliebenenrente kann nur gezahlt werden, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Beitragsjahren erfüllt hat oder diese Wartezeit vorzeitig als erfüllt gilt. Letzteres ist z. B. der Fall, wenn der Tod aufgrund eines Arbeitsunfalles, während oder im Anschluss an eine Ausbildung und anderes mehr eingetreten ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann sich der Witwer die Beiträge erstatten lassen. Um dies konkret beantworten zu können, empfiehlt sich eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung.

2. In Ihrem Fall ist ebenfalls eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung ratsam. Dort kann man feststellen wie viele Beitragsjahre Sie bereits haben, wie hoch ggf. der Erstattungsbetrag wäre

und ob es eventuell sinnvoll ist, freiwillige Beiträge zu zahlen, um einen Rentenanspruch zu erwerben (falls die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt ist).

Mit diesen Informationen können Sie dann eine Entscheidung treffen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Der Vordruck V300 ist auszufüllen. Sofern Lehrzeiten im Versicherungsverlauf besonders mit "Pflichtbeiträgen wegen Berufsausbildung" gekennzeichnet sind, wird bei der Rentenberechnung eine besonders Bewertung dieser Zeiten geprüft - unabhängig vom erfolgreichen Abschluss der Lehrzeit. Sofern der Platz im Vordruck nicht ausreicht, können Sie weitere Angaben auf einem Blatt mit Angabe Ihrer Versicherungsnummer tätigen. Sollten Sie weitere Fragen zum Ausfüllen der Vordrucke haben, können Sie sich auch an unsere Auskunfts- und Beratungsstellen vor Ort wenden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

senf-dazuam 15.01.2014 | 15:49
Hallo Frau Lehrerin! Eine Beitragserstattung ist nach § 210 SGB VI möglich, wenn z.B. eine Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgte und in der GRV weniger als 60 Kalendermonate Beiträge gezahlt wurden. Da hier evtl. auch Kindererziehungszeiten, Kinderberücksichtigungszeiten etc. relevant sind, wäre eine Klärung in einer Beratungsstelle der DRV sinnvoll. Wichtig ist auch zu betrachten, wie die spätere Pension durch einen Rente der gesetzlichen Rentenversicherung möglicherweise gekürzt wird oder für welche Zeiten Rentenansprüche in der GRV entstehen, die aber bei der Pension unbeachtet bleiben ... Wünsche viel Erfolg bei der Behandlung dieses (beliebig) komplexen Themas!
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