Grundsätzlich kann gesagt werden, dass eine Zusammenrechnung nur dann erfolgt, wenn es sich um mehrere selbständige Tätigkeit handelt, die alle der Versicherungspflicht unterliegen müssen.
Bei Ihrer zweiten Tätigkeit kann aufgrund der gemachten Angaben keine konkrete Einstufung der Tätigkeit erfolgen.
Dies kann nur in einem ausführlichen Verfahren mit Ihrem zuständigen
Versicherungsträger erfolgen.