Beschäftigungszeiten am Anfang des Berufslebens werden erfahrungsgemäß gering entlohnt. Deshalb fand bisher eine pauschale Höherbewertung der niedrigeren Beiträge in den ersten drei Berufsjahren bei der späteren Rentenberechnung statt. Dauerte die tatsächliche Berufsausbildung länger, konnte die zusätzliche Zeit ebenfalls höherbewertet werden.
Die Berufsausbildung wurde bewertet, in dem bis zu 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten bei der Berechnung der Rente berücksichtigt wurde.
Mit Inkrafttreten des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz zum 01.01.2005 wurde diese Regelung geändert.
Die ersten drei Beitragsjahre werden nur noch dann höher bewertet, wenn ein Versicherter in dieser Zeit tatsächlich eine Berufsausbildung gemacht und Pflichtbeiträge gezahlt hat. Außerdem wurde die Höherbewertung der tatsächlichen beruflichen Ausbildung auf 36 Monate begrenzt.
Künftig schließt diese Zeit auch die schulische Ausbildung mit ein. Die Bewertung wegen des Besuchs einer Fachschule oder wegen der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme wird dabei vorrangig berücksichtigt.
Ihr Beispiel:
Berufsausbildung: Mrz 1961 - Oktober 1964 = 44 Monate
Fachschule: Mrz 1968 - Juli 1969 = 17 Monate
Lösung: Die Zeit der Fachschulausbildung mit 17 Monaten und die verbleibenden ersten
19 Monate der Berufsausbildung werden höher bewertet.
Übergangsregelung bis 31.12.2008:
Sollten Sie in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 in Rente gehen, ist dies innerhalb der Übergangszeit, in der die Höherbewertung – nach altem Recht - stufenweise abgeschmolzen wird. Davon betroffen sind die ersten drei Beitragsjahre, in denen eine Berufsausbildung bisher unterstellt wurde ( fiktive berufliche Ausbildung ), ohne dass der Versicherte diese tatsächlich ausgeübt haben muss und die Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung, die über drei Jahre hinausgehen. Vom Jahr 2009 an entfallen diese Bewertungen endgültig.
Aussagen zu beamtenrechtlichen Dienstzeiten können von uns nicht gemacht werden.