Hallo Team-Boy,
schulische Ausbildungszeiten werden ab Vollendung des 17. Lebensjahres angerechnet.
Sofern Sie eine berufliche Ausbildung absolviert haben, handelt es sich dabei um Pflichtbeitragszeiten, in denen Beiträge eingezahlt worden sind. Diese Zeiten finden selbstverständlich auch vor dem vollendeten 17. Lebensjahr Berücksichtigung.