Hallo Peter,
nach dem Recht zum 1.1.1992 wurden neben den ersten 48 Monaten noch ausserhalb dieses Zeitraumes liegende tatsächliche Zeiten der Ausbildung gesondert bewertet. Soweit die Beitrittsgebietsrente nicht nur umgewertet sondern neu berechnet wurde, müsste dies aus dem Bescheid hervorgehen.