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Experten-Antwort

Leidensgerechter Arbeitsplatz

von Vera27.03.2017 | 13:41
1327 Ansichten
4 Antworten

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Hallo und guten Tag, wenn ein Arbeitgeber einen alternativen Arbeitsplatz anbietet, gibt es irgendwelche Regelungen bezüglich des Gehalts? In diesem Fall werden dem Arbeitnehmer viel geringwertigere Arbeitsplätze angeboen mit einer enormen Verdiensteinbuße. Z.B. statt wie bisher über 4000.-€ brutto dann 2400.-€. Ich habe bisher nur vage etwas von "gleichwertiger Arbeit" gelesen, finde aber nichts Konkretes. Herzlichen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nach Ihrer Schilderung handelt es sich nicht um eine ärztlich verordnete Wiedereingliederungsmaßnahme (z.B. nach einer medizinischen Reha) und fällt eher unter die Rubrik Arbeitsrecht. Seitens der Rentenversicherung könnten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) in Frage kommen. Bitte stellen Sie umgehend einen Antrag auf LTA.

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3 Antworten

Schorscham 27.03.2017 | 14:02
Zunächst einmal kann der Arbeitgeber nur solche Alternativ-Arbeitsplätze anbieten, die er tatsächlich hat. Und sollte der neue Tätigkeitsbereich einfacher sein als der bisherige, muss er natürlich auch nur den dafür üblichen Lohn bezahlen. MfG
Red Ahornam 27.03.2017 | 15:32
Sie können sich glücklich schätzen, daß Ihr AG Ihnen einen Alternative Arbeitsplatz anbietet. Die Personalkosten sind nun mal der größte Kostenfaktor. Ich hatte leider Pech und wurde mit einem GDB 70, über 50 Jahre betriebsbedingt gekündigt. Wenn Sie mit der Situation nicht zufrieden sind, dann müssten Sie sich nach einer Neuen Stelle umschauen.
Herz1952am 27.03.2017 | 17:09
Hallo Vera, Wenn es bei Ihnen so aussieht, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihren alten Arbeitsplatz nicht mehr vertragsgemäß erfüllen können, könnte Ihr Arbeitgeber Ihnen aus wichtigem Grund sogar mit sofortiger Wirkung kündigen. Wenn er Ihnen einen leidensgerechten Arbeitsplatz angeboten hat, nennt man das ganze "Änderungskündigung". Den früheren Gehaltsanspruch haben Sie dann nicht, wenn dieser neue Arbeitsplatz anders bewertet wird. Da hilft Ihnen auch kein SB-Grad wie "Red Ahorn" dies geschildert hat. Den Rat des Experten können Sie natürlich auch annehmen. Dieser läuft allerdings auf eine Umschulung hinaus. Wenn Sie Ihren bisherigen Arbeitsplatz nur vorübergehend nicht ausfüllen können, kann Ihnen die RV bzw. in einem solchen Fall die KK eine Wiedereingliederung vorschlagen mit Krankengeldbezug. Da muss aber auch der Arbeitgeber damit einverstanden sein.
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