§ 34 SGB IX
Dauer und Höhe der Eingliederungszuschüsse sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles individuell mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Nach Abs. 3 Satz 1 sollen diese im Regelfall für nicht mehr als ein Jahr geleistet werden. Nach Satz 2 können sie bis zu einer Förderungshöchstdauer von zwei Jahren erbracht werden. Und müssen natürlich beantragt werden. In wieweit das bei Ihnen zutrifft müsste vor Ort (Sachbearbeiter) geklärt werden!