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Experten-Antwort

Leistungen an Arbeitgeber zur Unterstützung der Beschäftigungsbereitschaft

von Maria201118.08.2011 | 19:56
2333 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebe Forumsmitglieder und Experten, zur Vorlage bei der Arge hatten wir den letzten (und auch ersten solchen) Bescheid der DRVB über die Bewilligung der sog. "Leistungen an Arbeitgeber zur Unterstützung der Beschäftigungsbereitschaft" eingereicht. Dort machte man uns darauf aufmerksam, dass dieser auf ein Jahr begrenzt und somit abgelaufen sei und wir uns bei der Rentenversicherung einen aktuellen ausstellen lassen sollen. Als wir bei der DRVB vorsprachen, wurde dies mit der Begründung abgelehnt, man hätte dies einen Tag vor Ablauf verlängern lassen müssen, nun sei es gut einen Monat zu spät und man könne nichts mehr tun. Wir hörten bei dieser Gelegenheit erstmalig davon, dass man die Leistung fristgerecht verlängern lassen müsse. Weder wurde dies bei der Gewährung oder diversen Beratungsgesprächen erwähnt, noch befindet sich auf dem Bescheid selbst auch nur der kleinste Hinweis auf dieses Procedere. Unsere Fragen: Wie hätten wir dem nachkommen können, wenn uns niemand darüber aufgeklärt hat? Ist darin nicht eine Verletzung der Beratungs- und Informationspflicht zu sehen? Was können wir tun? Widerspruch einlegen? Benötigen wir dazu eine schriftliche Bestätigung dieser Ablehnung? Für eine Rückmeldung wären wir sehr dankbar, mit freundlichen Grüßen, Maria

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

§ 34 SGB IX

Dauer und Höhe der Eingliederungszuschüsse sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles individuell mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Nach Abs. 3 Satz 1 sollen diese im Regelfall für nicht mehr als ein Jahr geleistet werden. Nach Satz 2 können sie bis zu einer Förderungshöchstdauer von zwei Jahren erbracht werden. Und müssen natürlich beantragt werden. In wieweit das bei Ihnen zutrifft müsste vor Ort (Sachbearbeiter) geklärt werden!

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2 Antworten

???am 19.08.2011 | 07:58
Die Befristung steht im Bescheid. Es ist dann doch eigentlich logisch, dass man, sollte man diese Leistung weiterhin Arbeitgebern anbieten will, sich rechtzeitig um eine Verlängerung kümmern muss. Wozu hier eine Aufklärung nötig sein soll, ist für mich nicht zu erkennen. Allerdings sieht "Ihre" DRV das mit dem Verlängerungsantrag sehr streng. Und Sie können durchaus etwas tun: Beantragen Sie die Verlängerung des Bescheides schriftlich und verlangen Sie einen Bescheid. Weisen Sie daraufhin, dass nur die Geltungsdauer dieses einen Bescheides, der eine bestimmte Leistung anbietet, abgelaufen ist, Sie jedoch noch nicht im Arbeitsmarkt integriert wurden. Somit liegt weiterhin der Reha-Fall vor.
Maria2011am 19.08.2011 | 10:34
Hallo Experte & ???, vielen Dank für Ihre Antworten. ???: Sie haben natürlich Recht, im Nachhinein erscheint es uns auch logisch und wir wären dem auch gerne nachgekommen, waren aber einfach nicht mit dem Procedere vertraut. MfG, Maria
Deutsche Rentenversicherung
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