Selbst bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in den USA bleiben ihre erworbenen Beitragsansprüche in Deutschland bestehen. Wie Arnold schon erwähnte, können Sie aus diesen Beiträgen eine Regelaltersrente beziehen, sofern die allg. Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt ist.
Ein Anspruch auf Beitragserstattung besteht nach Ihren Schilderungen nicht, da Sie bereits mehr als 60 Kalendermonate Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben und somit zur freiwilligen Versicherung berechtigt wären.