Hat eine Person in mehreren Mitgliedstaaten der EU (oder in einem EWR-Staat oder der Schweiz) Versicherungszeiten zurückgelegt und beantragt er die Feststellung einer Rente, so wird das Ren-tenfeststellungsverfahren in allen Mitgliedstaaten eingeleitet, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden (Ausnahme : Antrag auf Aufschub der Leistung); die Rentenfeststellung erfolgt somit in allen beteiligten Staaten, in denen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung erfüllt sind (Art. 44 Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 i.V.m. Art. 36 Abs. 4 VO (EWG) 574/72).
Es gelten jedoch die jeweiligen nationalen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Rente. Das bedeutet in Bezug auf das erforderliche Lebensalter, dass für eine Rentenleistung in Luxemburg das nach dortigem Recht geforderte Lebensalter (hier das 57. Lebensjahr) maßgebend ist; für Deutschland gelten die nationalen Altersgrenzen des SGB VI. Danach besteht Anspruch auf eine Altersrente in Deutschland frühestens mit dem 60. Lebensjahr.
Sind die Voraussetzungen im anderen Staat - wie hier in Deutschland - (noch) nicht erfüllt, ist der Antrag grds. abzulehnen. Ergeben sich bei einem Antrag auf Altersrente, für den die Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt sind, aus dem Akteninhalt Hinweise dafür, dass möglicherweise Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht, ist der Antrag auf Altersrente nicht abzulehnen, sondern als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung zu behandeln.
Möglicherweise besteht zwischen den Verbindungsstellen der beteiligten Staaten eine Absprache, dass in den hier geschilderten Fällen das Verfahren im anderen Staat, in dem die Voraussetzungen definitiv noch nicht erfüllt sein können, dass Verfahren noch nicht eingeleitet wird, sondern dieses erst mit Erreichen der jeweiligen Altersgrenze geschieht. Ob dies zwischen Deutschland und Luxemburg der Fall ist, kann Ihnen sicher die jeweilige Verbindungsstelle beantworten.