Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Leistungen der DRV in Staaten der EU bei Anwartschaft auf Altersrente in einem dieser Länder vor dem

von LS08.04.2009 | 21:29
1198 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Eine in Luxemburg lebende Person erhält ab Mai 2009 nach Vollendung des 57. Lbj. eine Altersrente, da sie die dortige Anwartschaftszeit von 480 Monaten für diese Rente erfüllt hat. Unabhängig davon wurden auch in der BRD ca 20,0000 EGPT erworben. Frage 1: Erhält diese Person zum gleichen Zeitpunkt auch die Rente für die in der BRD erworbenen 20,0000 EGPT? Frage 1a: Werden die 20,0000 EGPT gemindert, es liegt ja früherer Rentenbeginn vor? Frage 1b: Um wieiviel % wird gemindert, da mir nach SGBVI nicht bekannt ist, dass auch Minderungen für eine Zeit Rentenbeginn als Altersrente vor dem 60 Lbj. rechtens ist? Frage 2: Gilt gegebenenfalls eine europäische Rechtsnorm, nach der anders als in Deutschland verfahren wird und wenn ja, welche? Bedanke mich im Voraus für Bemühungen zür sachlich korrekten Antwort.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hat eine Person in mehreren Mitgliedstaaten der EU (oder in einem EWR-Staat oder der Schweiz) Versicherungszeiten zurückgelegt und beantragt er die Feststellung einer Rente, so wird das Ren-tenfeststellungsverfahren in allen Mitgliedstaaten eingeleitet, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden (Ausnahme : Antrag auf Aufschub der Leistung); die Rentenfeststellung erfolgt somit in allen beteiligten Staaten, in denen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung erfüllt sind (Art. 44 Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 i.V.m. Art. 36 Abs. 4 VO (EWG) 574/72).

Es gelten jedoch die jeweiligen nationalen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Rente. Das bedeutet in Bezug auf das erforderliche Lebensalter, dass für eine Rentenleistung in Luxemburg das nach dortigem Recht geforderte Lebensalter (hier das 57. Lebensjahr) maßgebend ist; für Deutschland gelten die nationalen Altersgrenzen des SGB VI. Danach besteht Anspruch auf eine Altersrente in Deutschland frühestens mit dem 60. Lebensjahr.

Sind die Voraussetzungen im anderen Staat - wie hier in Deutschland - (noch) nicht erfüllt, ist der Antrag grds. abzulehnen. Ergeben sich bei einem Antrag auf Altersrente, für den die Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt sind, aus dem Akteninhalt Hinweise dafür, dass möglicherweise Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht, ist der Antrag auf Altersrente nicht abzulehnen, sondern als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung zu behandeln.

Möglicherweise besteht zwischen den Verbindungsstellen der beteiligten Staaten eine Absprache, dass in den hier geschilderten Fällen das Verfahren im anderen Staat, in dem die Voraussetzungen definitiv noch nicht erfüllt sein können, dass Verfahren noch nicht eingeleitet wird, sondern dieses erst mit Erreichen der jeweiligen Altersgrenze geschieht. Ob dies zwischen Deutschland und Luxemburg der Fall ist, kann Ihnen sicher die jeweilige Verbindungsstelle beantworten.

9 Antworten

Amadéam 08.04.2009 | 21:54
Der Anspruch auf eine deutsche Rente richtet sich allein nach der Erfüllung deutscher Bestimmungen. Anspruch auf Zahlung einer Altersrente VOR Vollendung des 60. Lebensjahres hat es in D noch nie gegeben. Ich lege Ihre Hand dafür ins Feuer, dass dieses auch künftig nicht der Fall sein wird. Für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Vorraussetzungen der Rente in D zählen aber auch Abkommenszeiten mit, sofern sie nicht auf einen Zeitraum fallen, in denen auch deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind.
Amadéam 08.04.2009 | 22:07
...kann hier ermittelt werden: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_23882/SharedDocs/de… Zusammen mit den Zeiten in Luxemburg sollten 35 Versicherungsjahre locker erfüllt sein.
LSam 08.04.2009 | 22:50
User Amadé, da die Rente in Luxemburg bedeutend höher ist, ist der Antrag dort gestellt worden. Die Erfüllung der Anwartschaftszeit dort, die genannten 480 Monate, werden nur erfüllt, weil auch die Zeiten in Deutschland und Frankreich mit einbezogen wurden. Die Rente als errechnete Bruttorente richtet sich ausschließlich nach den in Luxembur erzielten Verdiensten, wie das umgekehrt auch in der BRD praktiziert wird. Wegen der schon vor dem 60. Lebensjahr bestehenden Anspruchsmöglichkeit in Luxemburg und der dort geltenden bedeutend günstigeren Bewertung, wird sie auch dort in Anspruch genommen. Die Person, mit der ich in Kontakt stehe ist der Meinung, das es Regelungen gibt, wonach er den zu beanspruchenden Teil aus der BRD auch schon ab dem 57. Lbj. in Anspruch nehmen kann, woran ich aber zweifle und es gern geklärt hätte.
LSam 08.04.2009 | 23:24
User Amadé, die betreffende Person stützt sich auf ihr bekannte Analogfälle, in denen der Rentenanspruch aus der BRD ab dem 57. Lbj gezahlt worden sein soll. Habe trotzdem Zweifel, dass es soetwas geben soll, weil das ja eine Ungleichbehandlung gegenüber allen in Deutschland anspruchsberechtigten Personen beudeuten würde. Würde mich freuen, wenn hier noch mal ein/e Experte/in Stellung nehmen würde.
Amadéam 08.04.2009 | 23:13
Ihre Zweifel sind vollkommen berechtigt. Lediglich die Versicherungszeiten der beteiligten Staaten werde wechelseitig für die Erfüllung der jeweils gültigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen herangezogen. Keine Altersrente in D zum jetzigen Zeitpunkt.
Chrisam 09.04.2009 | 06:19
Nochmals: Eine Rente mit 57 wird es definitiv nicht geben. Da gibt es auch keine Analogfälle.
Amadéam 09.04.2009 | 07:27
... hinsichtlich seiner deutschen Rentenansprüche vom von der zuständigen deutschen Verbindungsanstalt aufklären und beraten lassen. Hier die Adressen: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Kaffesatz-Lesen und Wunschdenken helfen nicht weiter.
Feliam 09.04.2009 | 08:44
Es sei denn, es handelt sich um eine Rente aus gesundheitlichen Gründen und die Voraussetzungen nach dem deutschen Recht sind erfüllt.
LSam 09.04.2009 | 11:46
Werte User, werter Experte, bedanke mich für Kommentierung meiner Anfrage, die eigentlich auch meine Vermutung bestätigt, dass vor dem 60. Lbj eine Rentenleistung für eine Altersrente nach deutschem Recht nicht gezahlt wird. Sie wird dem Betroffenen nicht unbedingt gefallen.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026