Die DRV Rheinland hat sich als zuständiger Kostenträger bereit erklärt mir Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu übernehmen. Soweit so gut.
Darauf hin habe gem. § 49 Abs. 3 Nr.1 SGB IX einen Antrag auf Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Form von Leistungen zur Mobilität gem. § 83 SGB IX gestellt und sämtliche ärztliche Atteste zur Begründung beigelegt.
Meinen Antrag habe ich mit dem Hinweis gestellt das die Prüfung der Voraussetzung für eine Kostenübernahme nicht davon abhängig gemacht werden sollte, ob bereits ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, weil bereits für die Anbahnung (Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen) eines solchen Beschäftigungsverhältnisses im Vorfeld Leistungen zur Mobilität erforderlich sind.
Als Antwort auf meinen Antrag bekam ich wie erwartet einen Vordruck zugeschickt wo ich u.A. den aktuellen Arbeitsplatz angeben muss. Daraufhin habe ich meinen zuständigen Sachbearbeiter bei der DRV Rheinland angerufen und Ihm gesagt, das ich ohne die Hilfen zur Mobilität nicht zu den Vorstellungsgesprächen komme. Daraufhin bekam ich die Antwort, das Mobilitätsbeihilfe nur gewährt werden kann, wenn bereits ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt und ich dann einen erneuten Antrag stellen sollte.
Was soll ich jetzt tun? Ohne Mobilitätsbeihilfen komme ich zu keinen Vorstellungsgesprächen und folglich auch keinen Arbeitsvertrag. Ich beziehe zurzeit ALG 1 und das Arbeitsamt schickt mir weiterhin Vermittlungsvorschläge, welche ich alle ablehnen musste, weil ich aufgrund meiner Behinderung keine Chance habe zu den Vorstellungsgesprächen hin zu kommen. Das Arbeitsamt selber ist für Eingliederungshilfen nicht zuständig, da ich vorher eine Umschulung mit Internatsplatz im BfW gemacht habe. Im BfW hatte ich deshalb das Problem mit der Mobilität nicht.
Hier beißt sich die Katze in den Schwanz.