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Leistungen zur Teilhabe

von rainer141120.07.2008 | 07:33
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Morgen zusammen Mein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe(LZT) wurde mittels Widerspruchsbescheid abgelehnt. Zunächst habe ich zwecks Fristwahrung Klage eingereicht. Die Begründung soll folgen. Hierzu habe ich Fragen und erhoffe mir Antworten und Tipps von Ihnen. Die ablehnende Begründung im Widerspruchsbescheid stützt sich weitgehend auf ein 1 Jahr altes Hausarztattest, dass besagt, dass ich Gedächnis- und Konzentrationsstöungen habe. Hierbei überhöht der DRVB die Attestaussage und macht daraus gravierende Gedächnis- und Konzentrationsstöungen. Man hält mich aus diesem Grund nicht für fähig an einer LZT erfolgreich teilnehmen zu können. Gleichzeitig bietet man mir Eingliederungshilfe an und meint damit, ich könnte in den Beruf eingegliedert werden, für den ich nicht erfolgreich umgeschult werden konnte. Zudem müsste sich erst einmal ein Arbeitgeber finden, der bereit ist jemanden einzustellen, der keine Berufserfahrung hat und der den entsprechenden Abschluss nicht nachweisen kann. Das erscheint mir utopisch zu sein. Hier sehe ich einen Widerspruch in der Argumentation des DRVB. Einerseits bin ich zu krank für eine LZT, andererseits hält man mich aber für gesund genug, den Beruf ausüben zu können, dessen LZT ich aus gesundheitlichen Gründen, vor mehr als 30 Monaten, nicht erfolgreich beenden konnte. Da es im Sozialversicherungsrecht das Amtsermittlungsprinzip gibt, bin ich der Meinung, der DRVB hätte von sich aus, z.B. eine medizinische Reha einleiten müssen, um meinen Gesundheitszustand zu ermitteln und ggfls. soweit wieder herzustellen, dass ich in der Lage bin an einer LZT teilzunehmen. Wird aber nach Beendigung der med. Reha festgestellt, dass das nicht mehr möglich ist, so hätte der DRVB meinen Antrag auf LZT in einen Rentenantrag umdeuten müssen. So aber vertrete ich die Auffassung der DRVB hat weder das Amtsermittlungsprinzip richtig angewendet, noch sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Liege ich mit meinen Überlegungen richtig, oder wie sonst sollte ich meine Klagebegründung aufbauen? Die Klagebegründung wird über meinen Anwalt eingereicht. Ich möchte ihm jedoch zuarbeiten, da seine Honorierung über Prozesskostenhilfe erfolgt und mithin nicht kostendeckend für ihn ist. Die Motivation ist dann meist auch nicht so hoch. Außerdem ist das Rentenrecht sehr umfangreich, sodass selbst Anwälte nicht alles abdecken können. In entsprechenden Foren jedoch, liegt nicht selten ein gehöriges Wissenspotential. Ich hoffe darauf und bedanke mich bereits jetzt für Ihre Anregungen und Tipps. MfG Beitrag bearbeiten/löschen

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo rainer1411,

nachdem Sie bereits eine Umschulung nicht erfolgreich beendet haben, ist es nachvollziehbar, dass die DRV Zweifel hat, Ihnen erneut eine Umschulung zu gewähren, da es aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen ja durchaus wahrscheinlich ist, dass Sie die erneute Umschulung auch nicht erfolgreich beenden werden. Die von der DRV bewilligte Eingliederungshilfe ist m.E. eine gute Lösung und es ist nicht zwingend erforderlich, dass Sie eine Arbeitsstelle antreten, in der Sie in dem (nicht abgeschlossenen) Umschulungsberuf arbeiten! Wie KSC schon geschrieben hat: wenn Sie der Meinung sind eine medizinsche Reha würde Ihnen helfen und wäre notwendig, dann beantragen Sie diese bei der DRV; Sie müssen hier nicht warten bis das Klageverfahren abgeschlossen ist oder bis die DRV von sich aus auf die Idee kommt Ihnen eine medizinsche Reha anzubieten. Einen Antrag können Sie jederzeit stellen!

6 Antworten

Indexam 20.07.2008 | 07:38
Guten Tag, bin kein Rentenexperte,,also auch nur Fragesteller hier auf dem Forum. Dennoch möchte ich zur sog PKH - etwas sagen. Das Honorar f. d. Prozesskostenhilfe bzw. die BRAGO - ist analogisiert. Will sagen, der Rechtsanwalt bekommt keine niedrigeren Sätze für seine Tätigkeit. Gruss
rainer1411am 20.07.2008 | 10:27
Danke für den Hinweis
rainer1411am 20.07.2008 | 19:05
Danke für die Antwort und den Hinweis auf das Kürzel LZT. Ich meinte damit eine neue Umschulung und zwar eine leidensgerechte Umschulung für Schwerbehinderte, welche ich ganz konkret beantragt hatte. Die abgebrochene Umschulung kann ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr stemmen. rainer1411
???am 20.07.2008 | 18:31
Das Amtsermittlungsprinzip erfordert, dass die DRV Sie untersuchen lässt oder Befundberichte bei Ihren behandelnden Ärzten anfordert, um Ihren Gesundheitszustand festzustellen. Eine medizinische Reha ist dazu nicht erforderlich. Sie schreiben von "LZT". Dies soll wahrscheinlich "Leistungen zur Teilhabe" bedeuten. Aber welche bitte? Medizinisch oder Teilhabe am Arbeitsleben? Was möchten Sie konkret (Kur, Wiederaufnahme der Umschulung, neue Umschulung, Rente...)?
KSCam 20.07.2008 | 19:56
der Richter am SG wird klären, ob Ihre Argumentation schlüssig ist. Für mich sind die von Ihnen geäußerten Gedankengänge nicht unbedingt schlüssig - kein Laie kann allerdings von außen beurteilen, was wirklich notwendig ist. Grundsätzlich scheint ja eine Maßnahme bewilligt zu sein (Einarbeitung)- so gesehen geht man wohl davon aus, dass Sie grundsätzlich arbeiten können. Also scheint die Berentung derzeit nicht anzustehen - Sie können ja arbeiten. Wenn dies nicht ginge, würden Sie eine Umschulung ohnehin nicht schaffen und könnten die Klage m.E. sein lassen. Sicherlich gibt es Erkrankungen, mit denen man keine Umschulung schafft, Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme könnten z. B. verhindern, dass Sie eine Prüfung erfolgreich ablegen. Trotz allem ist es vielleicht möglich auf Anlernbasis zu arbeiten? Bsp: ein Bürokaufmann schaft zwar seine Prüfung nicht, kann aber trotzdem allgemeine Büroarbeiten erledigen - nicht für jeden Bürojob muss man Fachkraft sein. Und ob eine medizinische Reha von 3 Wochen Ihnen weiterhilft - das sollten Sie Ihre Ärzte fragen. Und wenn ja, warum warten Sie ob per Amtsermittlung die Behörde Sie einlädt? Beantragen Sie doch die medizinische Maßnahme, wenn Sie und Ihre Ärzte das für angezeigt halten? So ganz verstehe ich das alles nicht.
Nixam 21.07.2008 | 07:02
Sie schreiben selbst: Eine LTA kann ich nicht mehr stämmen. Hieraus schon resultiert, dass Sie sich mit einer weiteren Umschulung - Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht besser stehen. Womit soll Ihnen der RV-Träger - mit welcher Umschulung in welchen Beruf - dienen, wenn Sie aus "gehirntechnischer" Sicht als nicht in der Lage befunden werden, eine qualifizierte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durchzuhalten, geschweige denn eine Abschlussprüfung in einem Lehrberuf - das ist ja eine Umschulung - zu bestehen? Aus diesem Grunde sind Sie mit der Vermittlung eines Leidensgerechten Arbeitsplatzes bestens bedient. In diesem Bescheid erklärt der RV-Träger: Ich bin bereit, z.B. Lohnzuschüsse z.B. in Höhe von 50% des Bruttolohnes für z.B. 6 Monate an einen Arbeitgeber zu zahlen, der bereit ist, Sie für einen Arbeitsplatz einzustellen. Hierbei soll es sich vom Arbeitsvertrag her von vornherein um einen Dauerarbeitsplatz handeln, der vom RV-Träger bezuschusst werden soll. Das immerhin den Vorteil, dass Sie von Anfang volles Gehalt bekommen, anstatt sich während einer Umschulung mit etwa 70% von Ihrem letzten Nettoentgelt herumschlagen müssen. Übrigens: Es besteht keine grundsätzliche Verpflichtung des RV-Trägers, vor Einleitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, UNBEDINGT EINE MEDIZINISCHE REHABILITATIONSLEISTUNG voranzustellen, bevor er über eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben entscheidet!!!!!! Wo kämen wir denn hin, wenn jeder Umschulungsinteressierte vorher immer zu "Kur" geschickt wird, um ihn dann umzuschulen? Eine Umschulung ist eine Berufsausbildung in verkürzter Form. Eine Berufsausbildung wird von 17/18jährigen Schülern nach der 10. Klasse absolviert. Sollen jetzt - nach Ihrem vorgeschlagenen Prinzip- auch 10.Klässler in den Schulferien vor Beginn der Berufsausbildung zum 01.08. bzw. 01.09. eine stationäre medizinische Leistung zur Rehabilitation -umgangssprachlich "Kur" -machen, damit sie die 3jährige Berufsausbildung durchstehen? MERKE: Leistungen zur Rehabilitation stellen für den RV-Träger - im Gegensatz zu den gesetzlichen Renten - die grösste Form der flexiblen und damit ERMESSENSENTSCHEIDUNGEN dar. Das bedeutet, hier kann der RV-Träger sozusagen - je nach Fähigkeit des Versicherten - schalten und walten, wie der Fachberater für Rehabilitation den Versicherten einzuschätzen weiss, wie er möchte. Einen Grundsatz, jeden Versicherten in eine Kur/stationäre medizinische Liestung zur Rehabilitation vor einer qualifizierten Umschulung zu schicken, gibt es nicht. Sie können vor Gericht sich mit dem Richter gemeinsam die Ärztlichen Gutachten anschauen und mit ihm jeden einzelnen Punkt des Gutachters durchgehen. Dazu haben Sie vor der Gerichtsverhandlung mit Ihrem Anwalt Anspruch auf Akteneinsicht auch in die Gutachten zu sehen, was dort über Sie geschrieben wurde, um in der Gerichtsverhandlung zu argumentieren. Dann können Sie sich mit dem Richter und der Rentenversicherung einigen, eventuell eine Neubegutachtung durch einen neutralen Gutachter vornehmen zu lassen. Begünstigungs-Gutachten durch Ihren zu IHNEN stehenden Hausarzt haben hier nichts zu melden. Ein neutraler Gutachter kann gerichtlich eingeschaltet werden, der eine psychologische/neurologische Einschätzung Ihrer geistigen Fähigkeiten bezüglich einer Umschulung abgibt. Darauf können Sie sich mit dem Richter einigen. Bejaht der - neu eingeschaltete Gutachter - bei Ihnen eine erneute Umschulung, kann man sich mit dem RV-Träger darauf einigen, bei Ihnen tatsächlich eine neue Umschulung zu gewähren. Die Gewährung von Umschulungen ist sehr von den persönlichen Fähigkeiten eines jeden einzelnen Versicherten abhängig. Eine persönliche Einschätzung zu Ihrer Person kann und darf man Ihnen hier im Forum nicht geben. Nix
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