Im Dezember 2009 habe ich aus gesundheitlichen Gründen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt bekommen. Ich war bis 31.03.2010 11 Jahre lang selbständige Friseurmeisterin. Vom 01.04.2010 bis 31.08.2010 habe ich Arbeitslosengeld II bezogen und am 01.09 2010 eine Umschulung begonnen.
Ich war in der RV pflichtversichert und habe im Bemessunszeitraum für Selbständige, das Kalenderjahr vor Beginn der Leistung (2009) RV-Beiträge gezahlt. Nach welchem beruflichen Status wird mein Übergangsgeld berechnet, als selbständige Friseurmeisterin oder als Arbeitslosengeld II Empfängerin?
14.12.2010, 12:51
von
Maike Zschoch
14.12.2010, 13:04
von
Nix
Ihr Übergangsgeld wird aus einer Vergleichsberechnung aus dem Tarifentgelt eines gleichwertigen Friseurs-/meister und den Arbeitsentgelt, welches Ihren freiwilligen Beiträgen aus dem Jahr 2009 entspricht, berechnet.
Viele Grüsse
Nix
14.12.2010, 14:34
Experten-Antwort