Hallo Sob,
eine Rechtsberatung zu einem konkreten Fall kann und darf im Rahmen dieses Forums nicht erfolgen.
Allgemein ist festzuhalten, dass der Rentenversicherungsträger als Träger der Rehabilitationsleistung nach den Regelungen des § 13 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art und Umfang der Leistung zur Teilhabe bestimmt.
Leistungen zur Teilhabe werden aufgrund des Sachleistungsprinzips erbracht, d. h. der Rehabilitationsträger entscheidet im Voraus und zukunftsgerichtet über die geeignete Form der Erbringung der Rehabilitationsleistung (Gedanke der finalen Ausrichtung).
Eine nachträgliche Kostenübernahme scheidet daher grundsätzlich aus.