Hallo Werner M,
Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten. Das heißt, niemand kann Sie zur Teilnahme an der Rehabilitationsleistung zwingen.
Der Rentenversicherungsträger hat immer nach dem Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" zu prüfen, ob durch Rehabilitationsleistungen Ihre Erwerbsfähigkeit erhalten bzw. wiederhergestellt werden kann.
Ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht daher grundsätzlich nur, wenn Rehabilitationsleistungen die Erwerbsfähigkeit nicht erhalten bzw. nicht wieder herstellen können.
Denn die Rentenversicherung erbringt Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsleistungen) unter anderem für Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei denen voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann.
Für konkret Fragen zu Ihrem Fall steht neben Ihrem Rentenversicherungsträger auch die Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation mit deren Beratungs- und Unterstützungsangebot Ihnen zur Seite.
Unter der Internetseite
http://www.reha-servicestellen.de/internet/vdr/rhss.nsf/RHSSSearch?OpenForm
ist die für Sie zuständige Gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger zu finden.