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Experten-Antwort

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verweigert

von Daniel14.04.2011 | 11:31
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich war letztes Jahr 11 Monate in Rehabiliation Psychisch Kranker (medizinisch und beruflich). Im Februar wurde ich von der RV darüber informiert, dass sie planen keine weiteren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu übernehmen. Grund: meine Leistungsfähigkeit scheint nich mehr so erheblich gemindert zu sein. Natürlich habe ich darauf reagiert und geschrieben, dass ich mich noch nicht fit genug fühle. Meine Psychiaterin hat mir dies schriftlich bestätigt. Diesen Monat kam dann der endgültige Ablehnungsbescheid. Mein Betreuer hat diese Woche dann für mich Widerspruch eingelegt und alles nochmals gut begründet. Hintergrund der ganze Sache ist mein Wunsch eine Ausbildung in einem Berufsbildungswerk zu absolvieren. Ich, meine Psychiaterin und mein Betreuer meinen, dass ich nicht fit genug für eine Ausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt bin. Wie wird seitens der Rentenversicherung jetzt verfahren? Folgt jetzt eine Begutachtung durch einen unabhängigen Arzt? Viele Grüße Daniel

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wenn Sie den Widerspruch fristgerecht eingelegt haben, beginnt nun das Widerspruchsverfahren. Der zuständige Rentenversicherungsträger überprüft nun, ob der Widerspruch begründet ist.

Im Rahmen dieser Prüfung werden ggf. weitere Ermittlungen vorgenommen. Ob eine weitere medizinische Untersuchung in einer unserer Untersuchungsstellen notwendig ist, entscheidet unsere ärztliche Abteilung.

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4 Antworten

Mitleseram 14.04.2011 | 12:06
Da wohl Ihr Betreuer "gut" begründet hat kann es auch sein, dass keine weitere Untersuchung notwendig wird, sondern an Hand dieser Argumentation vom ursprünglichen Ablehnungsbescheid abgesehen wird. Wenn nein, dann kann es durchaus zu einer Begutachtung kommen. Immerhin werden Rehabilitationsmaßnahmen nur mit Ausnahmen vor Ablauf von 4 Jahren nach Erbringung gleichartiger Leistungen durchgeführt...
Mitleseram 14.04.2011 | 12:06
Da wohl Ihr Betreuer "gut" begründet hat kann es auch sein, dass keine weitere Untersuchung notwendig wird, sondern an Hand dieser Argumentation vom ursprünglichen Ablehnungsbescheid abgesehen wird. Wenn nein, dann kann es durchaus zu einer Begutachtung kommen. Immerhin werden Rehabilitationsmaßnahmen nur mit Ausnahmen vor Ablauf von 4 Jahren nach Erbringung gleichartiger Leistungen durchgeführt...
P.Lilienthalam 15.04.2011 | 14:34
Sie schreiben in Ihrem letzten Absatz von "unhabhängigen" Arzt bzw. Gutachter, von diesem Wunschgedanken sollte man sich verabschieden. Kein Gutachter, schon gar nicht von Seiten der DRV Bund, ist wirklich unabhängig, sie stehen auf der Seite der Rentenversicherung und erhalten von dieser auch ihren Obolus. Auch, und das nicht selten, erfolgt eine Entscheidung der mediz. Abteilung der Rentenversicherung nach Aktenlage, so ungewöhnlich ist das nicht. P.L.
Danielam 16.04.2011 | 10:48
Zitat von P.Lilienthal anzeigenausblenden
Guten Tag, so schade we ich es auch finde; ich stelle mich schon mal auf einen Rechtsstreit ein. Ich verstehe die Argumentation der RV nicht, da aus dem Entlassungsbericht der Reha eindeutig hervorgeht, dass ich in der Lage bin eine *überbetriebliche* Ausbildung zu absolvieren. Nirgendswo steht, dass ich auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehen kann. Viele Grüße Daniel
Deutsche Rentenversicherung
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