Hallo Sun63,
nach § 36 SGB IX findet das Bundesurlaubsgesetz für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sinngemäß Anwendung. Deshalb besteht bei Maßnahmen mit einer Dauer von weniger als 6 Monaten i.d.R. kein Urlaubsanspruch, bei länger dauernden Maß-nahmen sind je vollem Zeitmonat zwei Urlaubstage zu gewähren (24 Tage jährlich). Die Ferienzeiten werden in der Regel vom Bildungsträger vorgegeben.
Sofern besondere Umstände (Todesfall etc.) zu einem außerplanmäßigem Urlaubswunsch führen sollten, ist dies mit dem Bildungsträger abzusprechen.