Leider ist es nicht möglich, Einzelfälle in diesem Forum umfassend zu lösen. Auch können keine vollständigen Begründungshilfen für einen Widerspruch geliefert werden.
Nur folgende Hinweise:
Wie bereits ausgeführt, ist ein Rehabilitationsverfahren grundsätzlich erst dann abgeschlossen, wenn
1. eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung erreicht ist oder
2. die Erfolglosigkeit weiterer Leistungen definitiv festgestellt wird.
Ob dieses durch den Rentenversicherungsträger so festgestellt ist, kann nicht beantwortet werden.
Hinsichtlich der Dauer von Leistungen gilt § 37 SGB IX:
"§ 37 SGB IX - Dauer von Leistungen
(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen; eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden."
Ob die DRV Bund diese Vorschrift angeführt hat, kann nicht beurteilt werden.
Die Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung können Sie im Internet unter "www.deutsche-rentenversicherung-regional.de"; einsehen: - Rechtliche Arbeitsanweisungen -Sozialgesetzbuch - SGB 9 -Teil 1 (§§ 1 - 67) - Kapitel 5 (§§ 33 - 43) - § 37 - Dauer von Leistungen.
Evtl. finden Sie hier Argumentationshilfen.