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Experten-Antwort

Leistungseinstufung bei Teilzeitarbeit und BU-Rente

von Anna11.10.2016 | 13:09
2617 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Herr Experten! Seit 11 Jahren erhalte ich die Teilerwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit auf Dauer. In meiner jetzigen Tätigkeit arbeite ich in Teilzeit 1/2. Diese Tätigkeit ist nur eine angelernte Tätigkeit. Nun bin ich anders und neu erkrankt. Die Ärzte in der AHB meinen ich könne nach der Chemo in ca. einem 1/2 Jahr, in meiner jetzigen ausgeübten Tätigkeit wieder mehr als 6 Stunden arbeiten. Aber ich arbeitete vor der Operation nur 4 Stunden am Tag. Mir wurde gesagt, man müsste dies so schreiben, weil ich sonst vollkommen erwerbsgemindert würde von der DRV und das Krankengeld sowie meine Teilrente sei doch mehr Geld, als die volle Erwerbsminderungsrente. Was aber in meinem Fall nicht stimmt. Ich kann doch jetzt nicht auf einmal mehr arbeiten als zuvor. Für mich ist diese Argumentation nicht nachzuvollziehen und meine Angst besteht darin, dass man mir meine Teilerwerbsminderungsrente bei BU streicht. Ist dies möglich? Ich habe den Eindruck, dass die junge Ärztin hier in der AHB keine Ahnung hat. Was ist der richtige Weg? Hoffe auf baldige Antwort. Danke! Anna

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anna,

da die Begutachtung nur Teil der Vorbereitung der Entscheidung ist, empfehlen wir Ihnen doch erst mal den Bescheid des Rentenversicherungsträgers abzuwarten.

Für den Fall dass die Entscheidung nicht zu Ihrer Zufriedenheit ausfällt, sollten Sie auf jeden Fall Widerspruch einlegen, eventuell zur Begründung vorab Akteneinsicht beantragen, um so die Angaben der Gutachterin mit zur Begründung heranziehen zu können.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

1. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten Sie, weil Sie Ihre bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausüben können und auch nicht einen adäquaten Verweisungsberuf.

2. Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nur, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich arbeiten können.

3. Abhängig von Ihrem Verdienst, wird das erzielte Einkommen auf die Rente angerechnet. Unwesentlich hierbei ist, in welchem zeitlichen Umfang das Einkommen erzielt wurde.

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2 Antworten

???am 12.10.2016 | 08:17
Wenn Sie berufsunfähig sind, ist Ihre Erwerbsunfähigkeit in Ihrem Beruf gemindert. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind/waren Sie nach Einschätzung der DRV noch voll einsatzfähig. Welche Arbeitszeit Sie tatsächlich haben und ob es Ihnen grundsätzlich gesundheitlich möglich ist, an Ihrem "neuen" Arbeitsplatz voll zu arbeiten, interessiert für die Beurteilung Ihrer Berufsunfähigkeit nicht. Dies wurde von der DRV auch nie geprüft. Auch die Tatsache, dass Sie nach Ansicht der Klinik in absehbarer Zeit Ihre jetzige Tätigkeit über 6 Stunden ausüben können, ist deshalb für Ihren grundsätzlichen Rentenanspruch unerheblich. Und es kann Sie niemand zwingen, mehr als Teilzeit zu arbeiten.
Annaam 12.10.2016 | 14:54
Vielen Dank für die Info! Also wird die Berufsunfähigkeit nach 11 Jahren nicht neu überprüft und die DRV kann meine jetzige Tätigkeit auch nicht als zumutbar neu beurteilen oder als Verweisungstätigkeit auslegen? Im Gesetz steht doch "berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; ... Vor 11 Jahren wurde ich auf keinen anderen Beruf verwiesen! Von der Klinik werde ich in meiner jetzigen Tätigkeit mit mehr als 6 Stunden beurteilt. Ich bin total verunsichert. Anna
Deutsche Rentenversicherung
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