Hallo frager,
der Rentenversicherungsträger prüft generell nicht welche Stundenzahl der Minijobber wöchentlich zurücklegt. Diese Regelung ist vom Gesetzgeber seit dem 01.01.2001 vorgegeben worden.
Die 3 Stunden-Grenze ist für die Beurteilung, ob Erwerbsminderung im Sinne des Gesetzes vorliegt, heranzuziehen.
Im übrigen können auch ärztliche Kontrollen vorgenommen werden, um die Leistungsfähigkeit erneut zu überprüfen.