Für die Frage, ob ein Versicherter durch eine Teilzeitarbeit Erwerbseinkommen erzielen kann, sind auch unter der Geltung des ab dem 01.01.2001 geltenden Rechts die Grundsätze maßgebend, die sich aus dem Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1976 (BSGE 43, 75 ff.) (ISRV:RE:GS 2/75) ergeben (ISRV:AF:SGB 6 § 43 AFNR 31). Bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich ist danach zu prüfen, ob für den Versicherten seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind. Von einem verschlossenen Arbeitsmarkt ist erst dann auszugehen, wenn es weder dem Rentenversicherungsträger noch der Arbeitsverwaltung gelingt, dem Versicherten innerhalb eines Jahres seit Rentenantragstellung einen geeigneten Arbeitsplatz zu vermitteln.
Die Annahme voller Erwerbsminderung wegen eines verschlossenen Arbeitsmarktes scheidet dann aus, wenn ein arbeitstäglich nicht mehr wenigstens 6 Stunden einsetzbarer Versicherter eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeit ausübt bzw. wenn ihm ein entsprechender Arbeitsplatz angeboten werden kann. Für diesen Versicherten ist der Arbeitsmarkt "offen", und es liegt lediglich teilweise Erwerbsminderung vor.
Versicherte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen eines verschlossenen Arbeitsmarktes beziehen, haben hierauf (auch dem Grunde nach) keinen Anspruch mehr, sobald sie auf einem Teilzeitarbeitsplatz - entsprechend ihres Leistungsvermögens oder aber auf Kosten ihrer Gesundheit - mit einer Arbeitszeit von mindestens 3 Stunden täglich tatsächlich tätig sind. Es besteht dann ab Aufnahme der Beschäftigung aufgrund des festgestellten Leistungsvermögens lediglich ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_43R0