Hallo frantic,
in dem von Ihnen geschilderten Fall hätten Sie ab 8/2018 Anspruch auf die EM-Rente. Damit würde die Rente nach dem Recht berechnet, dass 8/2018 galt. Das heißt, die Rente würde mit Abschlägen festgestellt und die Zurechnungszeiten würden mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten enden.
Der Leistungsfall (hier 04/2010) ist beispielsweise relevant für die Bestimmung des frühestmöglichen Rentenbeginns bei rechtzeitiger Antragstellung, die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze und die Entgeltpunkteermittlung.