Hallo Sebastian Gamp,
die grundsätzliche Haltung der Rentenversicherungsträger zu dieser Problematik ist in der von W*lfgang genannten rechtllichen Arbeitsanweisung dargestellt. Dies heißt jedoch nicht, dass nicht im Einzelfall auch davon abgewichen werden könnte. Insoweit kann ich Ihnen auch nur empfehlen, ggf. Widerspruch einzulegen und in der Begründung auf Ihre besondere persönliche Situation sowie das von W*lfgang genannte SG-Urteil hinzuweisen.