1. Da nur der pflichtversicherte Beruf das Versicherungsrisiko bestimmt, ist bei der Ermittlung des bisherigen Berufes (Hauptberuf) grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten, pflichtversicherten Beschäftigung bzw. Tätigkeit auszugehen.
2. Ein Versicherteer, der als Selbstversicherter oder nach dem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, ist auch auf eine versicherungspflichtige (abhängige) Beschäftigung verweisbar. Einen Gruppenschutz in dem Sinne, dass bisher Selbständige, die sich selbst versichert haben, nicht auf eine abhängige Tätigkeit verwiesen werden dürfen, gibt es nicht (BSG-Rechtsprechung).
Für selbständige Handwerker, die als solche nach dem Handwerkerversicherungsgesetz pflichtversichert waren, kann hinsichtlich der Verweisbarkeit grundsätzlich nichts anderes gelten als in der Rentenversicherung für Arbeiter, weil der Handwerker im Rahmen der Arbeiterrentenversicherung keinen Sonderstatus geniesst.
So ist ein selbständiger Handwerker grundsätzlich auch auf eine abhängige Beschäftigung verweisbar. Die Verweisung ist auch dann zumutbar, wenn damit die Schließung des Betriebes oder die Einstellung eines Betriebsleiters erforderlich wird, da die Fähigkeit zur Weiterführung des eigenen Betriebes nicht zum versicherten Risiko gehört (BSG-Rechtsprechung).
3. Eine besondere Bedeutung und damit Prüfung ist bei selbständigen handwerklichen Betrieben mittlerer Größe zu beachten. Ein solcher Handwerker ist zugleich Unternehmer und der persönlich mitarbeitende Leiter seines Betriebes. Der Beruf fordert von einem selbständigen Handwerker auch dann, wenn er einen mittleren Betrieb betreibt, handwerkliche Fähigkeiten und geistige Leistungen. Diese kombinierte Tätigkeit bildet dann den Hauptberuf.
Im Rahmen der Verweisungstätigkeiten kann daher bei kleineren Betrieben und den sogenannten Einmannbetrieben nicht auf beaufsichtigende oder kaufmännische Tätigkeiten verwiesen werden. Ermöglichte dagen die Betriebsgröße oder die Betriebsstruktur bisher bereits, dass der Versicherte keine körperlichen, sondern nur kaufmännische oder beaufsichtigende Tätigkeiten ausübte, so kann er auch auf diese Tätigkeiten verwiesen werden.
4. Aufgrund der o.a. Ausführungen sollten Sie gffls. einen Antrag auf Überprüfung beim zuständigen RV-Träger stellen.