In der Zeit vom 01.07.1990-30.06.1991 erfolgte eine Lohnfortzahlung bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Soweit für Zeiten ab 01.07.1990 im SV-Ausweis Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sind, gilt hinsichtlich der Anerkennung von Beitragszeiten generell die
w i d e r l e g b a r e Vermutung, dass bis zur Dauer von sechs Wochen Lohnfortzahlung geleistet wurde. Diese Zeiten sind als Beitragszeiten anzuerkennen. Insoweit sind keine Anrechnungszeiten entstanden.