per 1.10.2017 wird meine Ehefrau die Regelaltersrente (GebJahr 1952) beziehen. Bis zur Geburt unseres Kindes hat sie in Vollzeit gearbeitet; danach nicht mehr. Ich selbst beziehe seit dem 1.7.16 Rentenbezüge - nach mehr als 45 Jahren Vollzeit. Meine Frage: Müssen wir beim Finanzamt für den Rentenbezug meiner Frau eine Lohnsteuerkarte 2017 beantragen? Danke für Ihre Empfehlungen. Grüsse Willi
29.11.2016, 12:44
von
Williwillswissen
Hallöchen,
dies hier ist ein Renten forum und keine Finanzbehörde. Ihre Frau benötigt keine Lohnsteuerkarte genau wie bei Ihnen. Wofür auch.
Mfg
29.11.2016, 13:05
von
willi
danke für Ihre Empfehlung - über die Kritik habe ich mich besonders gefreut. Willi
29.11.2016, 13:24
von
Werner67
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ziehen von Ihrer Rente in der Regel keine Steuern ein - deshalb müssen Sie dort auch keine Steuerkarte vorlegen. Stattdessen machen Sie Ihre jährliche Steuererklärung und das Finanzamt rechnet Ihnen dann die zu zahlenden Steuern aus (die dann nachzuzahlen sind).
29.11.2016, 13:53
Experten-Antwort
Hallo willi,
wie „Werner67“ bereits dargestellt hat, benötigt Ihre Frau zur Beantragung der Altersrente keine Lohnsteuerkarte. Inwieweit das zuständige Finanzamt die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte (ggf. aus anderen Gründen) für notwendig erachten könnte, sollten Sie direkt bei diesem erfragen.
29.11.2016, 15:27
von
Schorsch
Die Lohnsteuerkarten wurden bereits 2013 abgeschafft: https://www.elster.de/arbeitn_elstam.php
Jeder volljährige Bundesbürger hat bzw. wird stattdesen eine persönliche Steueridentifikationsnummer erhalten, die im Bedarfsfall dem Arbeitgeber vorzulegen ist.
MfG
29.11.2016, 19:10
von
Konrad Schießl
Werden nur mehr gesetzliche Renten bezogen sind Lohnsteuerkarte/Steuerbescheinigungen hinfällig ,auch Steuerklasse, da an der Quelle keine Steuer abzuführen ist.Erst bei Bearbeitung einer Steuererklärung- wenn überhaupt- erfolgt die Anrechnung einer Steuer nach Grund-und Splittingtabelle. Steuerfrei bleibt das sogenannte Existenzminimum, für 2016 8652/17304 led/vh. plus Beitrag zur Kranken und Pflegeversicherung, steuermindernde Abzugsbeträge ja Rentner 102 Werbungskosten Pauschale und 72 Pauschbetrag Sonderausgaben. Wird das zu versteuernde Einkommen nicht überschritten, ist die Steuererklärung keine Pflicht. Der steuerpflichtige Teil der Renten-Beginn 2016 beträgt 72%, für die Frau 2017 Beginn 74%. Kranken/Pflegeversicherung wird aber aus der Bruttorente fällig. Bei den Renten gilt als lebenslanger steuerfreier Betrag 28% und 26%, sodass auf die jährlichen Erhöhungsbeträge mit 100% die Steuerpflicht einsetzt.
MfG.
05.12.2016, 19:52
von
willi
Herzlichen Dank für Ihre konstruktiven Antworten, die mir sehr geholfen haben. Mit vorweihnachtlichem Gruß willi
05.12.2016, 19:52
von
willi
Herzlichen Dank für Ihre konstruktiven Antworten, die mir sehr geholfen haben. Mit vorweihnachtlichem Gruß willi