Ich beziehe volle Erwerbsminderungsrente und möchte gerne etwas dazuverdienen. Lohnt es sich, freiwillig weiter einzuzahlen?
Auch unter folgenden Aspekt: Erwerbsminderungsrente ist für 3 Jahre befristet, danach evtl wieder Arbeitsversuch.Man müsste dann doch erst wieder 36 Monate arbeiten um wieder ( falls der Arbeitsversuch scheitert) die Möglichkeit auf Erwerbsminderungsrente zu haben ( oder gibt es da Sonderregelung)?
Normal gilt die Regelung: man muss 3 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre eingezahlt haben um einen grundsätzlich Anspruch zu haben.
Gilt das auch für die Zeit nach der Erwerbsminderungsrente?
Hallo Claudia,
da wurde Ihre Frage/Problematik mit den Pflichtbeträgen nach Ende befristeter EMRT, gerade beantwortet:
https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/rentenbeitrag-minijob.html
Gruß
w.
Vielen Dank
Leider ist dort nur der finanzielle Aspekt behandelt.
Der sozialrechtliche jedoch nicht so ganz schlüssig.
Wolfgang oder Experte, könntet ihr noch etwas dazu schreiben bitte?
Die Situation, die ich im Kopf habe: 3 Jahre Erwerbsminderungsrente.... dann Arbeitsversuch, der womöglich scheitert....und dann...bevor man 36 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, ein erneuter Antrag auf Erwerbsminderungsrente.
Ist man dann raus aus dem Sytem, wenn man keinen 450€ Job hat und weiter einzahlt?
Würde zur Not auch eine Tätigkeit von sagen wir 200€ im Monat reichen, um das sozialrechtliche Risiko nicht aufkommen zu lassen?
Oder gilt diese 3/5 Regel gar nicht nach der Erwerbsminderungsrente?
Hallo Claudia,
die Überlegung ist durchaus richtig, dass mit dem versicherungspflichtigen Minijob (egal mit welcher Entgelthöhe) die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine erneute EM-Rente sicher gestellt würden, aber auch z.B. bestimmte Wartezeiten, bei denen nur Beitragszeiten gelten (wie z.B. die 45 Jahre für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte).
Allerdings muss man bei den Voraussetzungen für die EM-Rente dazu sagen, dass nicht mit jedem kurzfristigen Arbeitsversuch gleich die Voraussetzung der "3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren" verloren sind. Die 5-Jahresfrist verlängert sich nämlich um die Zeit des Bezugs der EM-Rente in die Vergangenheit, sodass für einen gewissen Zeitraum lang auch die vor der EM-Rente liegenden Pflichtbeiträge noch mit einbezogen werden können.
Da es sich hier also sowohl hinsichtlich der Beitragszeiten, als auch hinsichtlich des finanziellen "Nutzens" um eine sehr individuelle Angelegenheit handelt, bei der wir hier im Forum nicht alle Aspekte berücksichtigen können, kann ich eine persönliche Beratung sehr empfehlen.