Neben dem Eintritt von Erwerbsminderung und einer Wartezeit von 60 Monaten müssen Sie für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge haben. Dies bedeutet, dass Ihr Erwerbsminderungsschutz nach Wegfall der Versicherungspflicht noch 2 Jahre aufrecht erhalten bleibt.
Mit einer freiwilligen Beitragszahlung können Sie den Erwerbsminderungsschutz nur aufrecht erhalten, wenn Sie vor dem 1.1.1984 bereits 60 Monate Beitragszeiten haben und außerdem nach dem 31.12.1983 jeder Monat mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt ist. Dies scheitert bei Ihnen auf jeden Fall daran, dass Sie vor dem 1.1.1984 keine 60 Monate haben.
Falls Sie nach mehreren Jahren als Selbständiger ohne Pflichtbeiträge wieder als Arbeitnehmer versicherungspflichtig werden, haben Sie nach 3 Jahren wieder einen Erwerbsminderungsschutz. Die Höhe hängt allerdings von den insgesamt zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten ab.
Sie sind nach Ihren Angaben als Selbständiger nicht kraft Gesetzes versicherungspflichtig, könnten sich aber auf Antrag pflichtversichern. Allerdings läuft eine derartige Versicherungspflicht auf Antrag so lange, wie Sie die selbständige Tätigkeit ausüben, d. h. eine freiwillige Aufgabe dieser Versicherungspflicht ist nicht möglich. Sie könnten aber mit dieser Versicherungspflicht auf Antrag Ihren Erwerbsminderungschutz aufrecht erhalten.
Wenn Sie keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung zahlen, dann fehlen Ihnen später evtl. Zeiten zum Erfüllen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für bestimmte Rentenarten.
Sie sollten sich auf jeden Fall bezüglich der Auswirkungen einer evtl. Selbständigkeit auf Ihre Rentenversicherung und insbesondere auch bezüglich der Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag (z. B. auch wegen der Möglichkeiten bezüglich der Beitragshöhe) bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung beraten lassen.