Unter der Voraussetzung, dass mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind, können für nach dem 31.12.1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben werden (§ 70 Abs. 3a SGB VI).
Profitieren von dieser gesetzlichen Regelung können erziehende Elternteile, die zwischen dem dritten und zehnten Geburtstag eines Kinder weniger als der Durchschnitt aller Rentenversicherten verdienen.
Unter Berücksichtigung dieses Aspektes sollten sie sich individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle beraten lassen, ob die o.a. gesetzliche Regelung bei Ihnen zutrifft und inwieweit sich hierbei eine geringfügig versicherungspflichtige Beschäftigung auswirken würde.