Neben einem versicherungspflichtigen Hauptjob besteht NICHT die Möglichkeit des "Aufstockens".
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Neben einem versicherungspflichtigen Hauptjob besteht NICHT die Möglichkeit des "Aufstockens".
Dann wäre es eine Mehrfachbeschäftigung. Aber ein 400,- EUR-Job ist vom Grunde her versicherungsfrei. Man kann evtl. auf die Versicherungsfreiheit verzichten, aber neben einem Hauptjob geht das nun mal nicht.
Sorry! Ich war wohl etwas vorschnell. Ich wollte schreiben, dass es nicht sinnvoll ist, da ich diesbezüglich so berate.
Aber hier die Lösung:
Arbeitnehmer, die neben einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine "erste" geringfügig entlohnte rentenversicherungsfreie Nebenbeschäftigung ausüben, die nach § 8 Abs. 2 S. 1 SGB 4 i. V. m. § 5 Abs. 2 S. 1 zweiter Halbsatz SGB 6 nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen ist, können auch auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten.
Sorry! Ich war wohl etwas vorschnell. Ich wollte schreiben, dass es nicht sinnvoll ist, da ich diesbezüglich so berate.
Aber hier die Lösung:
Arbeitnehmer, die neben einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine "erste" geringfügig entlohnte rentenversicherungsfreie Nebenbeschäftigung ausüben, die nach § 8 Abs. 2 S. 1 SGB 4 i. V. m. § 5 Abs. 2 S. 1 zweiter Halbsatz SGB 6 nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen ist, können auch auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten.
Sorry! Ich war wohl etwas vorschnell. Ich wollte schreiben, dass es nicht sinnvoll ist, da ich diesbezüglich so berate.
Aber hier die Lösung:
Arbeitnehmer, die neben einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine "erste" geringfügig entlohnte rentenversicherungsfreie Nebenbeschäftigung ausüben, die nach § 8 Abs. 2 S. 1 SGB 4 i. V. m. § 5 Abs. 2 S. 1 zweiter Halbsatz SGB 6 nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen ist, können auch auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten.
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