Im Beitrittsgebiet wurde im Krankheitsfall vom Arbeitgeber/Betrieb die Differenz zwischen dem Krankengeld der Sozialversicherung und 90 % des Nettoverdienstes als "Lohnausgleich" gezahlt. Diese "Lohnausgleichszahlungen" waren nicht beitragspflichtig.
Sofern es sich bei dem "Zuschlag zu Ihrem Lohn" um einen Lohnausgleich gehandelt hat, war dieser nicht beitragspflichtig und kann daher auch nicht bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Eventuell können aber Anrechnungszeiten wegen Krankheit bzw. Arbeitsausfalltage zusätzlich zu Ihrem Verdienst angerechnet werden. Wir empfehlen Ihnen daher einen Antrag auf Kontenklärung zu stellen.
Sollten Sie diesbezüglich noch weitere Fragen haben, bitten wir Sie sich direkt an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger bzw. einer Auskunfts- und Beratungsstelle vor Ort zu wenden. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie unter Beratungsstellen auf www.deutsche-rentenversicherung-bw.de.