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LSG zur Erziehungsrente

von unfug09.11.2009 | 10:57
1133 Ansichten
4 Antworten

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was ist wenn ich nicht mit dem verstorbenen verheiratet war und kein Kind des Verstorbenen aber ein Kind überhaupt erziehe. dann will ich auch erziehungsrente. So ein LSG-Bockmist!

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo unfug,

dieser Fall ist durch das Sozialgesetzbuch VI nicht abgesichert.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo unfug,

die Erziehungsrente soll einen durch den Tod des geschiedenen Ehegatten weggefallenen Unterhaltsanspruch wegen Kindererziehung ersetzen.

Sofern es sich bei der Erziehung des Kindes nicht um ein Kind des Verstorbenen handelt, bestand auch kein Anspruch auf Unterhalt wegen Kindererziehung, der durch diese Rente ersetzt werden soll.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Hallo socke,

es stimmt, es muss sich nicht um ein Kind des Verstorbenen handeln, aber es geht um den weggefallenen Unterhaltsanspruch, der durch die Rente ersetzt werden soll.

1 Antworten

Knut Rassmussenam 09.11.2009 | 11:40
Das LSG hatte nunmal eine anderen Fall verhandelt! Hier war es ein gemeinsames Kind, aber die Eltern waren nicht verheiratet (das trifft ja auch auf Sie zu). Warten Sie doch das Verfahren vor dem BVerfG ab. Benatragen Sie jetzt schon Erzeihungsrente und lassen Sie das Verfahren ruhen.
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