Hallo Andreas,
während einer beruflichen Reha-Maßnahme/LTA wird grundsätzlich das letzte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sofern es innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der LTA Maßnahme erzielt worden ist. Dies wird immer mit dem fiktiven Arbeitsentgelt aus der höchsten nachgewiesenen Qualifikation aus dem bisher zurückgelegten Berufsleben verglichen um unbillige Härten zu vermeiden.
Die zuletzt genannte Voraussetzung bedeutet, dass in allen Fällen der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Berechnung nach dieser Vorschrift aus 65 Prozent des maßgebenden fiktiven Arbeitsentgelts vorzunehmen ist, damit geprüft werden kann, ob es evtl. zu einer günstigeren (höheren) Berechnungsgrundlage kommt. Damit sollen Härten vermieden werden, weil sich die Versicherten, die zuletzt - aus Behinderungsgründen - eine minder entlohnte Tätigkeit ausgeübt haben, unter Umständen schlechter stellen würden.
Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgeltes dem Versicherten die Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der höchsten nachgewiesenen beruflichen Qualifikation entspricht. Je nach Qualifikationsgruppe wird dann das fiktive Arbeitsentgelt aus dem x-ten Teil der jährlichen Bezugsgröße ermittelt. Dies wird durch die Reha-Sachbearbeitung bei der Berechnung des Übergangsgeldes zur LTA generell veranlasst und berücksichtigt.