LTA - Ablehnung - 5 Jahre Klageverfahren - gewonnen - LTA - Übergangsgeld - Ansprüche auf entgangene Leistungen?

von
Ratloser

Ich habe vor 5 1/2 Jahren einen Antrag in einer Reha-Einrichtung auf LTA gestellt. Dieser wurde negativ bescheinigt und ich habe im Klageverfahren nach 5 Jahren den Prozess gewonnen. Die LTA musste genehmigt werden. Durch diesen Prozess und allem was dazu gehört bin ich in Hartz 4 abgerutscht. Ich vertrete die Auffassung, dass sich hieraus ein Entschädigungsanspruch ergibt. Ich wurde durch den Prozess schlechter gestellt im Sinne des Benachteiligungsverbots und musste finanzielle Einbußen erdulden. Was muss ich beantragen, um die schlechter Stellung zu heilen?

von
???

Im Sozialrecht gibt es keine Rechtsgrundlage für den von Ihnen angedachten "Entschädigungsanspruch". Sie müssten also wahrscheinlich auf das BGB zurückgreifen. Da ist ein Rechtsanwalt der geeignete Ansprechpartner.

von
Leider

Sie haben den Prozess gewonnen. Gratulation ! ( Ernsthaft)
In der Realität verlieren Sie jedoch gegen den Staat ( sind eigentlich die Bürger heute jedoch Beamte) immer

Gruss

von
Staatsbediensteter

Zitiert von: Leider
Sie haben den Prozess gewonnen. Gratulation ! ( Ernsthaft)
In der Realität verlieren Sie jedoch gegen den Staat ( sind eigentlich die Bürger heute jedoch Beamte) immer

Gruss

Nur weil Sie es nicht auf die Reihe gebracht haben, müssen Sie das nicht verallgemeinern. Der Staat sind alle Bürger und nicht nur Beamte. Im Übrigen sind mehr Angestellte als Beamte im Staatsdienst. Merken Sie, wie Ihr Neid Sie nicht mehr klar denken lässt.

von
Ratloser

Ich bitte sachlich zu bleiben! Es soll hier nicht über Begrifflichkeiten diskutiert werden, sondern über die Sache.

Vielen Dank für die Rückmeldungen.

Experten-Antwort

Hallo Ratloser,

wie „???“ es bereits zutreffend dargestellt hat, gibt es im Sozialrecht keine Rechtsgrundlage für den von Ihnen angedachten Entschädigungsanspruch. Insoweit bestünde hier aus meiner Sicht lediglich die Möglichkeit, einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB geltend zu machen. Soweit Sie die Prüfung eines Amtshaftungsanspruchs in Erwägung ziehen, wäre es jedoch sicher ratsam, sich zunächst mit einem entsprechenden Fachanwalt für Sozialrecht in Verbindung zusetzen.

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