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Experten-Antwort

LTA Antrag gestellt und zwischenzeitlich Arbeit aufnehmen - ist das vereinbar?

von Traumfänger21.01.2021 | 12:08
1421 Ansichten
2 Antworten

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Hallo liebe Experten, sehr geehrte Damen und Herren, ich hatte einen LTA Antrag gestellt, da ich aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mehr in meinem bisherigen Arbeits-/Tätigkeitsumfeld arbeiten kann. Ich würde gerne eine Umschulung machen. Ich war nun bereits zur medizinischen Reha und dort wurde eine berufliche Reha empfohlen. Ich habe von der DRV Bund einen Bescheid zur medizinischen Reha in der SRH Berufliche Rehabilitation Phase II bekommen. Die Aufnahme wird voraussichtlich erst Mitte 2021 stattfinden. Über den LTA Antrag wird aufgrund des Ergebnisses der Leistungen zur med. Reha entschieden. Da ich momentan arbeitslos bin und mein Anspruch auf Arbeitslosengeld I ausläuft falle ich nun bald in Hartz4. Das möchte ich freilich tunlichst vermeiden. Meine Frage daher: Ist es für meinen LTA Antrag schädlich, wenn ich mir bis zur Aufnahme in die Reha eine (niedere) Arbeitsstelle suche mit wenig Stress und wenig Verantwortung ? Oder hat das darauf keinen Einfluss ? Ich möchte meinen LTA Antrag keinesfalls gefährden! Vielen Dank vorab für die Hilfe. Liebe Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

bei der Prüfung, ob Ihrerseits ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) besteht ist, wird grundsätzlich von der letzten rentenversicherungspflichtigen

beruflichen Tätigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung oder im Zeitpunkt der Einleitung

von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgegangen. Eine Ausnahme ist nur für

Tätigkeiten zulässig, die lediglich verhältnismäßig kurze Zeit oder nicht

rentenversicherungspflichtig ausgeübt worden sind.

Wendet man diesen Grundsatz an, dann könnten Sie beispeilsweise eine geringfügige, rentenvericherungsfreie Beschäftigung aufnehmen, die für die Prüfung des LTA-Bedarfes nicht heranzuziehen wäre, sodass bei der Anspruchsprüfung weiterhin auf Ihren ursprünglichen rentenvericherungspflichtigen Beruf abzustellen wäre.

Sofern Sie jedoch eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, dann spielt hier auch die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit eine Rolle. Wenn Sie diese nur verhältnismäßig kurz ausüben (weniger als 6 Monate) würde diese ebenfalls nicht für die Prüfung des LTA-Bedarfes herangezogen werden, sodass auch hier bei der Anspruchsprüfung weiterhin auf Ihren ursprünglichen rentenvericherungspflichtigen Beruf abzustellen wäre. Üben Sie diese jedoch mehr als 6 Monate aus, könnte das schon wieder anders aussehen. Hier müsste man dann in die Prüfung die Frage mit einbeziehen, ob diese Tätigkeit - gemessen an Ihrem bisherigen beruflichen Werdegang - Ihren beruflichen Lebenslauf geprägt hat oder nicht. Der Umstand, dass Sie diese "einfachere" Tätigkeit ggfs. nur ausweichend ausüben, weil ein Einsatz in Ihrem bisherigen beruf gesundheitsbedingt nicht mehr möglich ist und SIe damit Ihr Einkommen absichern müssen, würde auch eine Rolle im Rahmen der Prüfung spielen.

Sie sehen also, dass die Prüfung mitunter sehr komplex sein kann und immer auf den Einzelfall auszurichten ist, sodass ich mich der Empfehlung von "LTA" anschließen würde und Ihnen nahe legen würde, sich diesbezüglich zur Abstimmung an Ihren zuständigen Rehafachberater zu wenden.

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1 Antworten

LTAam 21.01.2021 | 12:12
Das sollten Sie individuell mit Ihrem zuständigen Rehafachberater klären. Dafür gibt es diesen u.a.!
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