Hallo,
bei der Prüfung, ob Ihrerseits ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) besteht ist, wird grundsätzlich von der letzten rentenversicherungspflichtigen
beruflichen Tätigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung oder im Zeitpunkt der Einleitung
von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgegangen. Eine Ausnahme ist nur für
Tätigkeiten zulässig, die lediglich verhältnismäßig kurze Zeit oder nicht
rentenversicherungspflichtig ausgeübt worden sind.
Wendet man diesen Grundsatz an, dann könnten Sie beispeilsweise eine geringfügige, rentenvericherungsfreie Beschäftigung aufnehmen, die für die Prüfung des LTA-Bedarfes nicht heranzuziehen wäre, sodass bei der Anspruchsprüfung weiterhin auf Ihren ursprünglichen rentenvericherungspflichtigen Beruf abzustellen wäre.
Sofern Sie jedoch eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, dann spielt hier auch die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit eine Rolle. Wenn Sie diese nur verhältnismäßig kurz ausüben (weniger als 6 Monate) würde diese ebenfalls nicht für die Prüfung des LTA-Bedarfes herangezogen werden, sodass auch hier bei der Anspruchsprüfung weiterhin auf Ihren ursprünglichen rentenvericherungspflichtigen Beruf abzustellen wäre. Üben Sie diese jedoch mehr als 6 Monate aus, könnte das schon wieder anders aussehen. Hier müsste man dann in die Prüfung die Frage mit einbeziehen, ob diese Tätigkeit - gemessen an Ihrem bisherigen beruflichen Werdegang - Ihren beruflichen Lebenslauf geprägt hat oder nicht. Der Umstand, dass Sie diese "einfachere" Tätigkeit ggfs. nur ausweichend ausüben, weil ein Einsatz in Ihrem bisherigen beruf gesundheitsbedingt nicht mehr möglich ist und SIe damit Ihr Einkommen absichern müssen, würde auch eine Rolle im Rahmen der Prüfung spielen.
Sie sehen also, dass die Prüfung mitunter sehr komplex sein kann und immer auf den Einzelfall auszurichten ist, sodass ich mich der Empfehlung von "LTA" anschließen würde und Ihnen nahe legen würde, sich diesbezüglich zur Abstimmung an Ihren zuständigen Rehafachberater zu wenden.