Hallo Pfefferchen,
leider können wir hier im Forum nur allgemeine Hinweise geben. Inwieweit Leistungen zur Teilhabe zu erbringen sind und in welcher Form, können Sie nur individuell mit dem Fachberater für Rehabilitation klären.
Die gesetzliche Neuregelung zur erweiterten Anrechnung einer Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr bei Renten wegen Erwerbsminderung ist noch nicht in Kraft getreten, daher kann zu dieser Thematik keine Empfehlung oder Erklärung abgegeben werden.
Im Rahmen eines Erstattungsanspruches auf die Rente kann der Sozialleistungsträger (Krankenkasse) nur bis zur Höhe der Rente Geldleistungen fordern und auch nur für den Zeitraum, in dem die Krankenkasse tatsächlich im Nachzahlungszeitraum geleistet hat.
Eine Rückforderung, die sich gegen Sie richtet, ist also nicht zu befürchten.