Den Gründungszuschuss erhalten Sie - bei Vorliegen aller Voraussetzungen - vom dem Träger,
der bei Ihnen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig ist. Es handelt sich hierbei weder um Arbeitslosengeld, noch um Übergangsgeld.
Sofern die Deutsche Rentenversicherung Ihr zuständiger Reheträger ist, gilt, dass die gleichzeitige
Ausübung einer geringfügigen Tätigkeit dem Gründungszuschuss nicht entgegen steht. Eine
Einkommensanrechnung findet in diesem Fall nicht statt.
Allerdings ist im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass eine Förderung nur
dann erfolgen kann, wenn sie zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung
überhaupt erforderlich ist. Da Sie beabsichtigen auch Ihren zweiten Nebenjob weiterhin auszuüben,
entscheidet die Deutsche Rentenversicherung nach entsprechender Ermessensausübung.
Wir empfehlen Ihnen daher, diesen Sachverhalt mit Ihrem zuständigen Rehafachberater
zu besprechen.