Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, während einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation, kann auf den Bezug einer Entgeltersatzleistung (Übergangsgeld) beruhen. Wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Leistung kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und im Bemessungszeitraum keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, haben Sie keinen Anspruch auf Übergangsgeld. Ist Ihnen dies in der medizinischen Rehabilitation versagt wurden, so wird das bei der beruflichen Maßnahme nicht anders sein.
Beim Bezug von Arbeitslosengeld II erhält der Versicherte seine Leistung weiterhin vom Träger der Grundsicherung.
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung lebt mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung automatisch auf. Zu Fragen bezüglich Ihres Versicherungsschutzes in der Krankenkasse, wenden Sie sich bitte an diese.