Hallo, Fragende,
maßgebend für die Berechnung des Übergangsgeldes ist der letzte abgerechnete Lohnzeitraum (§ 67 SGB IX).
In der Regel wird den Bescheiden ein Merkblatt beigefügt, aus dem die Modalitäten wegen Fahrt- und Verpflegungskosten beschrieben werden. Grds. werden diese erstattet, nach dem der Träger der Maßnahme die Anwesenheitsbescheinigungen bestätigt.