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Experten-Antwort

Lücke bei Krankengeld aus PKV?

von Seller17.12.2014 | 21:20
1248 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo. Seit kurzem bekomme ich KG von meiner privaten KV. Bin krank geschrieben. Mein Einkommen liegt über der Grenze zur RV-Pflicht. Habe erfahren, dass ich deswegen eine Lücke im Versicherungsverlauf haben werde. Gibt es jetzt AZ wegen Krankheit? Wie kann ich die Lücke schließen? Kann ich selbst was einbezahlen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Grundsätzlich können Sie sich für freiwillige Beiträge oder für die Pflichtbeiträge auf Antrag entscheiden. Bei freiwilligen Beiträgen können Sie die Beitragshöhe selber bestimmen. Bei manchen Konstellationen ist es aber besser, wenn man Pflichtbeiträge entrichtet (z.B. Versicherungsschutz bei der Erwerbsminderungsrente). Um das Für und Wider in Ihrem speziellen Fall richtig abwägen zu können muss man die Vorversicherungszeiten kennen. Bitte setzen Sie sich doch mit der nächsten Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in Verbindung und vereinbaren Sie dort einen Termin zur Beratung.

Zur Fristwahrung bei der Pflichtversicherung reicht es, wenn Sie der DRV ein formloses Schreiben zusenden und die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) 6 grundsätzlich beantragen. Schreiben Sie bitte dazu, dass Sie einen Termin zur Beratung am ......... vereinbart haben und danach über die Aufrechterhaltung des Antrages befinden werden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

RTEEZYam 17.12.2014 | 21:32
Würden Sie die Forensuche nutzen, könnten Sie sich die Frage selber beantworten. Stichwort: Krankentagegeld. Dann kämen Sie sehr zügig zu diesen Beiträgen - es sind die exakt selbe Sachverhalte: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Lesen Sie diese Beiträge. Das werden alle Mögluhckeit und Vorteile/Sinnhaftigkeit genannt. Wenn Sie trotz der Forensuche noch Fragen haben, melden sie sich noch einmal
Selleram 17.12.2014 | 23:34
Hallo, nochmals. Link zu V031/32 hat weiter geholfen. Danke.Trotzdem noch folgendes unklar: Der max Betrag also bei Pflichtversicherung monatl. ca. 900 EUR (80% vom Brutto). Kann ich auch einfach normale freiwillige Beiträge (Maximalbetrag) zahlen? Dann habe ich doch dann aus den geleisteten Beiträgen einen höheren Rentenanspruch? Oder sind freiwillige Beiträge ausgeschlossen?
Selleram 17.12.2014 | 23:34
Hallo, nochmals. Link zu V031/32 hat weiter geholfen. Danke.Trotzdem noch folgendes unklar: Der max Betrag also bei Pflichtversicherung monatl. ca. 900 EUR (80% vom Brutto). Kann ich auch einfach normale freiwillige Beiträge (Maximalbetrag) zahlen? Dann habe ich doch dann aus den geleisteten Beiträgen einen höheren Rentenanspruch? Oder sind freiwillige Beiträge ausgeschlossen?
W*lfgangam 17.12.2014 | 23:50
Hallo Seller, natürlich können Sie auch normale freiwillige Beiträge bis zum Maximum zahlen. Der Unterschied besteht im Wort _Pflicht_beiträge. Zählen bei den 45 Jahren mit und erhalten den EM-Rentenanspruch ...freiwillige Beiträge bewirken nicht den Fortbestand des Anspruchs auf EM-Rente, zählen aber auch schon mit Mindestbeitrag bei den 45 Jahren mit. Kommt immer darauf an, wie lange die vermeintliche Lücke überhaupt bestehen wird und welche Folgewirkungen sich daraus ergeben ...und wenn Sie sich die 'Rendite' von freiwilligen Beiträgen anschauen, werden Sie 20-30 Jahre brauchen, um Ihr Kapital über mtl. Rentenzahlungen wieder 'erlebt' zu haben. Sie sind ein Fall für die nächste Beratungsstelle, die Ihnen anhand Ihres bisherigen Versicherungsverlauf mehr dazu sagen kann. Gruß w.
Selleram 17.12.2014 | 23:40
Danke für den Link zu V 31. Trotzdem noch etwas unklar. Der max Betrag also bei Pflichtversicherung monatl. ca. 900 EUR (80% vom Brutto / Eink. über Bemessungsgrenze). Kann ich auch einfach ganz normale freiwillige Beiträge (Maximalbetrag) in meiner Situation zahlen? Dann hätte ich doch dann aus den geleisteten Beiträgen einen höheren Rentenanwartschaft. Oder müssen es Pflichtbeiträge auf Antrag sein?
Matze72am 18.12.2014 | 00:01
in Ihrem Fall ist es notwendig, den Erwerbsminderungsschutz weiterhin aufrecht zu erhalten, um im Falle einer Erwerbsminderung auch die Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung zu erfüllen. Dies können Sie nur mit der Zahlung von PFLICHTbeiträgen erreichen, freiwillige Beiträge erfüllen hierbei nicht den gewünschten Effekt (außer es greift eine Vertrauenschutzvorschrift nach § 241 Abs. 2 SGB VI - hierzu wäre aber ein Blick in den Versicherungsverlauf erforderlich). Es müssen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate PFLICHTbeitragszahlung nachgewiesen werden. Der 5-Jahreszeitraum verlängert sich allerdings um die darin enthaltenen Anrechnungszeiten z.B. wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit. Insofern können Sie, wenn Sie mehr als zwei Jahre keine Pflichtbeiträge (z.B. aus einer Beschäftigung, Krankengeld - nicht Krankentagegeld, Arbeitslosengeld, Verzicht auf Versicherungsfreiheit bei einem Minijob) eingezahlt haben, Probleme bekommen. Vertiefend empfehle ich Ihnen zu dieser Problematik vorab den Vordruck V090 hierzu zu lesen http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Beachtung sollten Sie auch der Antragsfrist für die Pflichtversicherung schenken (3 Monate mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit - sonst beginnt die Pflichtversicherung erst ab Tag nach Antragseingang und dann haben wir eine Lücke.) Beachten Sie auch, dass in der Rentenversicherung das Monatsprinzip gilt. Das heißt, wenn ein Tag im Monat belegt ist (z.B. mit einer Beschäftigung-/Beitragsszeit), dann gilt der gesamte Monat als belegt (§ 122 Abs. 1 SGB VI). Rentenrechtlich ist das dann also keine "echte" Lücke. Wenn die Dauer des Krankentagegeldes dauer nur von Mitte eines Monats bis Mitte folgenden Monats andauert, müssen Sie dem Grunde nach nichts tun. Selbst eine freiwillige Beitragszahlung ist dann nicht einmal möglich.
Selleram 18.12.2014 | 11:29
Danke für die Antworten - teilweise nach Mitternacht! :-) Hat geholfen!
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