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Experten-Antwort

Lücke durch Krankheit und Selbstständigkeit

von Martin18.06.2017 | 20:05
942 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Abend zusammen, ich habe folgendes Problem. Und zwar war ich von 2006 bis 2010 sehr stark psychisch erkrankt, diese Krankheit ermöglichte es mir nicht arbeiten zu gehen bzw. eine Ausbildung anzufangen. Da ich in der Zeit noch bei meinem Vater lebte (2006 bekam ich gott sei dank noch meinen Schulabschluss bevor die Krankheit schlimmer wurde) und bis zu dem Zeitpunkt aufgrund der Schulzeit noch nie arbeiten war hatte ich weder Anspruch auf Kranken- noch auf Arbeitslosengeld. Demnach wurde weder von der Krankenkasse noch vom Arbeitsamt irgendetwas in die Rentenkasse eingezahlt. Es gibt natürlich mehrere Bescheninigungen von psychologen und dem Uni-Klinikum, dass ich zu dieser Zeit nicht in der Lage war einen Beruf anzufangen. Habe ich nun eine Lücke von 4 Jahren, was mir hinterher fehlt, weil ich nicht auf Staatskosten gelebt habe (Arbeitslosengeld) bzw nicht auf Kosten der Krankenkasse gelebt habe. Das kann doch so auch nicht richtig sein oder? Mein Vater musste mich damals mit "durchziehen", ich habe dem Staat nicht 1 Cent gekostet und nun habe ich Nachteile den Leuten gegenüber die auf Staatskosten leben? Ich bitte um eure Hilfe - vielleicht weiß ja irgendwer einen Ausweg... Viele Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Martin,

§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI regelt, dass Zeiten der Krankheit, die nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr liegen, unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind. Die Anrechnungszeittatsachen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nachgewiesen sind. Der Nachweis kann durch alle geeigneten Unterlagen geführt werden . In Betracht kommen hierbei vorrangig Bescheinigungen des Arztes, des Krankenhauses oder der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankheit kann nicht durch Zeugenaussagen medizinischer Laien nachgewiesen werden.

Im Rahmen der von ihnen eingeleiteten Kontenklärung muss die Sachbearbeitung daher den Sachverhalt prüfen und sie bekommen dann einen entsprechenden Bescheid .

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7 Antworten

Martinam 18.06.2017 | 20:08
Ich war für 2 Jahre in dieser Zeit selbstständig, jedoch als Kleinunternehmer (also steuerfrei). Da ich versucht habe irgendetwas zu machen um wenigstens ein bisschen Geld zu verdienen... Dieses noch als Anmerkung. Ich hoffe sehr auf eure Hilfe. Schonmal danke an jeden der sich die Mühe macht zu helfen.
Klugpuperam 18.06.2017 | 20:21
Krankheit (Länge über ein Kalendermonat) zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr kann als Anrechnungszeit anerkannt werden, wenn der Zeitraum durch keine andere rentenrechtliche Zeiten belegt ist. Nachweise haben Sie, also stellen Sie einen Antrag auf Kontenklärung und die Lücke gehört der Vergangenheit an.
Martinam 18.06.2017 | 20:26
Zitat von Klugpuper anzeigenausblenden
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe jedoch bei der Deutschen Rentenversicherung angerufen und die Mitarbeiter dort genau auf diesen Passus angesprochen. Sie sagten mir, dass das nur gilt wenn man Krankengeld in der Zeit bezogen hätte...
Zeldaam 18.06.2017 | 20:59
Hallo Martin, telefonische Auskünfte sind nicht bindend. Also, wie zuvor bereits angeführt, Kontenklärung mit dem Vordruck V100 und insbesondere V410 (dort Frage 2.3) beantragen und Nachweise beilegen. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… MfG Zelda
senf-dazuam 19.06.2017 | 09:52
Hallo Martin! Der § 58 SGB VI spricht von Arbeitsunfähigkeit (Nr. 1) und Krankheit - siehe Beitrag von @Klugpuper - (Nr. 1a). Die Arbeitsunfähigkeit erfordert eine vorherige Beschäftigung ... siehe dazu auch http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Sollte ein ablehnender Bescheid kommen, haben Sie noch die Möglichkeit eines Widerspruches innerhalb der im Bescheid angegebenen Frist. Eine telefonische Auskunft ist nicht bindend und kann auch in der Kürze der Zeit nicht die Situation komplett berücksichtigen.
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