Hallo Martin,
§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI regelt, dass Zeiten der Krankheit, die nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr liegen, unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind. Die Anrechnungszeittatsachen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nachgewiesen sind. Der Nachweis kann durch alle geeigneten Unterlagen geführt werden . In Betracht kommen hierbei vorrangig Bescheinigungen des Arztes, des Krankenhauses oder der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankheit kann nicht durch Zeugenaussagen medizinischer Laien nachgewiesen werden.
Im Rahmen der von ihnen eingeleiteten Kontenklärung muss die Sachbearbeitung daher den Sachverhalt prüfen und sie bekommen dann einen entsprechenden Bescheid .