Hallo Robert,
die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente sind:
1) Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren muss erfüllt sein.
Wenn Sie zwanzig Jahre gearbeitet haben ist das der Fall.
2) In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein.
Der Fünf-Jahres-Zeitraum verlängert sich um Anrechnungszeiten, also unter anderem eine Arbeitslosmeldung ohne
Leistungsbezug. Eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit liegt aber nur vor, wenn dadurch eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen ist. Diese sogenannte Unterbrechung setzt voraus, dass zwischen dem letzten Beitrag (bei Ihnen wohl aufgrund des Bezuges von (Arbeitslosengeld) und der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug jeweils kein voller Kalendermonat Lücke vorhanden ist. Dies bedeutet, dass alle Zeiten nach der dreimonatigen Lücke
keine Anrechnungszeiten mehr sind.
Wenn eine Zeit nur deshalb keine Anrechnungszeit ist, weil durch Sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wie bei einer erneuten Arbeitslosmeldung ohne Leistungsbezug
nach drei Monaten, verlängert sich der Fünf-Jahres-Zeitraum darurch trotzdem, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor dieser Zeit wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, eine
Anrechnungszeit oder eine Berücksichtigungszeit liegt.
Wenn die Meldelücke bei Ihnen tatsächlich nur drei Monate umfasst und keine weiteren Lücken vorhanden sind, liegt in den letzten sechs Kalendermonaten vor der Wiederanmeldung eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit.
In diesem Fall wären die drei Monate dann unschädlich.
Wie sich dies bei Ihnen im Einzelfall tatsächlich verhält, kann allerdings nur anhand Ihres Versicherungskontos
überprüft werden. Vereinbaren Sie deshalb bitte dringend einen Beratungstermin mit Ihrem zuständigen
Versicherungsträger.