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Lücke nach Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug

von RüdigerS07.04.2008 | 21:22
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! Ich (35, Hochschulstudium) habe 4 Jahre und 8 Monate vollzeit gearbeitet, ehe mein Arbeitgeber gänzlich den Betrieb geschlossen hat. Nun bin ich trotz aller erdenklichen Bemühungen seit 5 Jahren arbeitslos; das 1. Jahr mit ALG I Bezug, was ja noch zu den Pflichtbeitragszeiten zählt. ALG II habe ich nie beantragt, da ich noch zu vermögend bin. Jedoch habe ich mich vom 01.03.2004 bis 31.12.2007 arbeitslos ohne Leistungsbezug bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet. Seit Januar diesen Jahres kommen die Schikane im Tagestakt mit 0-Euro-Jobs und 1-Euro-Jobs, Trainings, Coachings, etc... . Vor einem Monat habe ich dann die finale Beendigungsmeldung der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Seitdem ist Verhandlungsstillstand und man will mich ohne Klage meinerseits nicht weiter arbeitslos führen. :( Frage: Ich habe heute 9,27 Entgeltpunkte auf meinem Rentenkonto. Welchen Anteil davon verliere ich denn pro Jahr Lücke, wenn die Lücke in meinem Versicherungsverlauf ab 01.03.2008 beginnt? Ich weiß, meine Frage kann man wahrscheinlich nicht 100% exakt beantworten, aber mit welchem Anteil an Entgeltpunkte-Malus pro Jahr muß ich denn _in etwa_ rechnen? Vielen Dank im voraus für Eure Hilfe, Rüdiger

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Von Ihren EP verlieren Sie nichts, wenn, wie "Wolfgang Amadeus" schon erwähnte Ihre Schulzeiten keinen Wer t erhielten. Die Schulzeiten erhalten bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2009 keine eigenständigen Werte mehr, die, die Rente erhöhen könnte. Sie zählen lediglich noch für die Bewertung im Rahmen der Grundbewertung.

20 Antworten

Wolfgang Amadeusam 07.04.2008 | 21:53
Hallo Rüdiger, erstmal halte ich für wesentlich, dass Du, wenn Du ab 1.3.2008 nicht mehr arbeitsuchend gemeldet bist, Du Deinen Versicherungsschutz wegen Erwerbsminderung ab 1.3.2010 verlierst. Du erhältst ihn anschließend erst wieder nach drei Jahren nach Aufnahme einer neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung zurück. Entgeltpunkte verlierst Du nach meiner Einschätzung gar keine, vorausgesetz in Deiner Rentenberechnung waren die Schul- und Hochschulzeiten, wie es bei Rentenbeginn ab 2009 verbindlich ist, bereits mit dem Wert null bewertet. Nach Deiner Schilderung hast Du neben den Beitragszeiten nur noch Anrechnungszeiten wegen Schule bzw. Hochschule sowie Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Alle diese Anrechnungszeiten bekommen den Entgeltpunktwert null, so dass Deine Entgeltpunkte nur aus den Beitragszeiten resultieren, und diese können sich durch weitere Lücken nicht verringern.
RüdigerSam 07.04.2008 | 22:31
Hallo Wolfgang et al., das mit dem Verlust meines Erwerbsminderungsversicherungsschutzes ist mir klar. Ähem, wieso sollten Schul- und Hochschulzeiten mit dem Wert null bewertet sein? Klär mich bitte auf über die aktuell gültige Gesetzeslage. Woran sehe ich, ob meine Schul- und Hochschulzeiten mit null bewertet sein müßten? Meine Schulausbildung ist vom 20.09.89 bis 31.07.92 im Versicherungsverlauf ausgewiesen. Und, HA! Das wäre ja genial, wenn alle meine Anrechnungszeiten neben den Beitragszeiten den Entgeltpunktewert null bekämen. Ist das denn wirklich so? Wenn ja: Wie kommst Du darauf? Habe ich da irgendwas in der Berechnung von Leistungswert aus der Grundbewertung und Vergleichsbewertung übersehen bzw. falsch verstanden? Bitte nochmal um weitere Erklärung! Vielen herzlichen Dank, Rüdiger
Batrixam 08.04.2008 | 07:25
Die bereits erworbenen Rentenansprüche (also die 9,27 EP) bleiben stehen. Sie werden also durch eine Lücke im Versicherungskonto diese EP nicht verringert. Viel drastischer ist die Auswirkung auf den Schutz wegen Erwerbsminderung. Hierfür benötigt man in den letzten 5 Jahren mind. 3 Jahre Pflichtbeiträge. Dabei kann der 5-Jahres-Zeitraum um Arbeitslosigkeitszeiten ohne Leistungsbezug in die Vergangenheit verlängert werden (dies ist bei Ihnen der Fall). Bis zu einer Lücke von 2 Jahren haben Sie die Absicherung, dann nicht mehr (wenn keine erneuten Pflichtbeiträge eingezahlt werden). Die Problematik besteht dabei darin, dass eine Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nur dann im o.g. Sinn angerechnet werden kann, wenn diese nahtlos (bis zum Ende des folgenden Monats) an eine Beschäftigung anschließt. Wenn sie also im Februar schon von der Agentur abgemeldet worden sind, bringt eine erneute Meldung keine Punkte. Wenn Sie jedoch im März abgemeldet worden sind, sollten sie bis spätenstens Ende April wieder bei der Agentur geführt werden, um Ihren Schutz nicht zu verlieren
Gerhardam 08.04.2008 | 07:51
Hallo Rüdiger, ich finde Deine Gedankengänge etwas, sagen wir, überflüssig. Wie ich aus Deiner Vita entnehme, müsstest Du Dich schon arg in's Zeug legen, um einmal einen Rentenanspruch oberhalb eines Existenzsicherungsminimums (oder wie das heisst) zu bekommen! Also, an Deiner Stelle würde ich mir da gar nicht solche Gedanken machen, denn die Gemeinschaft wird Dich schon auffangen! Will heissen: ist Deine spätere Rente sehr niedrig, lässt Du sie einfach aufstocken! Durch Beantragung der Grundsicherung! Was denkst Du denn, wie es viele andere Kleinstrentner machen... Gruß Gerhard
saegeam 08.04.2008 | 12:05
Hallo Rüdiger, Schul- und Hochschulzeiten werden als Anrechnungszeiten berücksichtigt, und zwar bis zu 8 Jahren (96 Monate). Darüber hinausgehende Schul- und Hochschulzeiten werden erst mit dem Wert "0" versehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, für diese "0"-Monate freiwillige Beiträge zu zahlen bis zum 45. Lebensjahr. Da Du ja erst 35 Jahre bist, besteht für Dich diese Möglichkeit. mfg saege
RüdigerSam 08.04.2008 | 17:09
Erstmal VIELEN DANK für die zahlreichen Antworten! Ich habe jetzt mühsam meine Renteninformationen und Versicherungsverläufe der letzten Jahre durchgearbeitet, und dabei ist mir folgendes aufgefallen: Bis zum Eintritt meiner "Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug" im April 2004 hatte ich noch knapp 9,5 Entgeltpunkte. Dabei sind die 12 Monate ALG I-Bezug schon im Versicherungsverlauf aufgelistet. Nach Meldung "Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug" für die ersten 3 Monate (Jahr 2004) sanken die Entgeltpunkte auf 9,27. Ab Meldung des 4. Monats "Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug" blieben die Entgeltpunkte stabil bei 9,27. Daran konnten auch die weiteren Meldungen "Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug" bis 31.12.2007 nichts ändern: Weiterhin 9,27 Entgeltpunkte. Das stimmt mich erstmal positiv, dennoch dachte ich immer, daß sich die Meldungen beitragsfreier Zeiten "Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug" in der Gesamtleistungsbewertung positiv auf die Entgeltpunkte beitragsfreier Zeiten auswirken sollten. Tun sie bei mir aber nicht. Wie ist das zu erklären? Und: Wenn ich jetzt ab März 2008 mit den ersten Lücken im Versicherungsverlauf beginne, reduzieren sich meine derzeitigen 9,27 Entgeltpunkte garantiert nicht mehr, richtig? Wenn dem so ist, wieso reduzieren sie sich eigentlich nicht? Ich habe das noch immer nicht 100%ig verstanden, um ehrlich zu sein. Ich wäre Euch dankbar, wenn Ihr mich nochmal kurz dazu erhellen könntet. Vielen lieben Dank im voraus, Rüdiger P.S.: Nunja, ich habe mir jetzt bei der nächstgelegenen Beratungsstelle einen Termin geben lassen. Leider ist ein Termin vor den nächsten 6 Wochen nicht möglich, da der Informationsbedarf der Bürger in meiner Gemeinde so stark ist... . Deswegen wäre ich über Eure vorzeitige Hilfe mehr als froh! Dankeschön.
Wolfgang Amadeusam 08.04.2008 | 20:27
Hallo RüdigerS, erstmal steht noch die Beantwortung der Frage aus, wo es steht, dass Deine Schul- und Hochschulzeiten sowie Deine Zeiten der Arbeitsuchendmeldung ohne Leistungsbezug keine Bewertung bekommen. Das steht in § 74 Sozialgesetzbuch 6. Ich zitiere: "Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit ... vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht ... gezahlt worden ist, werden nicht bewertet." Was die Senkung Deiner Entgeltpunkte von ca. 9,5 auf 9,27 betrifft, gibt es eine Vielzahl von möglichen Ursachen. Vielleicht könntest Du Deinen Versicherungsverlauf hier einmal komplett aufführen (Zeiträume; Entgelthöhe) sowie jeweils das Datum der einzelnen Berechnungen angeben, um dem Geheimnis auf die Spur zu kommen.
Schadeam 08.04.2008 | 22:48
...oder Rüdiger wartet einfach die paar Wochen ab bis er den Beratungstermin hat. Solche komplexen Fragen eignen sich m.E. nicht für dieses Forum. Und mit Verlaub, wenn jemand mit 35 erst knapp 5 Jahre Beiträge hat und er seit 5 Jahren arbeitslos ist, kommt es auf die 6 Wochen auch nicht an.
RüdigerSam 09.04.2008 | 01:12
Hallo Wolfgang Amadeus, "{...} Hallo RüdigerS, erstmal steht noch die Beantwortung der Frage aus, wo es steht, dass Deine Schul- und Hochschulzeiten sowie Deine Zeiten der Arbeitsuchendmeldung ohne Leistungsbezug keine Bewertung bekommen. Das steht in § 74 Sozialgesetzbuch 6. {...}" Seit wann ist denn diese Fassung des § 74 SGB VI in Kraft? Ist das eine Neuregelung, oder ist das schon länger so? Vielen Dank, Rüdiger
RüdigerSam 09.04.2008 | 00:23
Hi zusammen, ich hoffe, ich darf hier meinen Versicherungsverlauf in leicht anonymisierter Form wiedergeben: -leer-, xx.09.89-30.09.90, -beitragsfrei-, 1 Mon. Schulausbildung -leer-, 01.10.89-30.06.92, -beitragsfrei-, 33 Mon. Schulausbildung -leer-, 01.07.92-31.07.92, -beitragsfrei-, 1 Mon. Schulausbildung -leer-, xx.08.92-31.12.92, 13.xxx,xx DM, 5 Mon., Pflichtbeitragszeit Wehrdienst, Zivildienst -leer-, 01.01.93-31.10.93, 29.xxx,xx DM, 10 Mon., Pflichtbeitragszeit Wehrdienst, Zivildienst -leer-, 01.11.93-xx.05.98, -beitragsfrei-, 55 Mon., Hochschulausbildung DÜVO, 01.08.98-31.12.98, 3x.xxx,xx DM, 5 Mon., Pflichtbeitragszeit DEÜV, 01.01.99-31.12.99, 1xx.xx,xx DM, 12 Mon., Pflichtbeitragszeit DEÜV, 01.01.00-31.12.00, 1xx.xx,xx DM, 12 Mon., Pflichtbeitragszeit DEÜV, 01.01.01-31.12.01, 1xx.xx,xx DM, 12 Mon., Pflichtbeitragszeit DEÜV, 01.01.02-31.12.02, 4x.xxx,xx EUR, 12 Mon., Pflichtbeitragszeit DEÜV, 01.01.03-31.03.03, 1x.xxx,xx EUR, 3 Mon., Pflichtbeitragszeit AFG, 01.04.03-31.12.03, 3x.xxx,xx EUR, 9 Mon., Pflichtbeitragszeit AFG, 01.01.04-xx.03.04, 1x.xxx,xx EUR, 3 Mon., Pflichtbeitragszeit DEÜV, xx.03.04-31.12.04, -beitragsfrei-, 9 Mon., Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug DEÜV, 01.01.05-31.12.05, -beitragsfrei-, 12 Mon., Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug DEÜV, 01.01.06-31.12.06, -beitragsfrei-, 12 Mon., Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug DEÜV, 01.01.07-31.12.07, -beitragsfrei-, 12 Mon., Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug Ok, mehr steht noch nicht drin zum xx.03.2008. Wenn ich nun ab ca. Mitte März 2008 die ersten Lücken produzieren sollte, welche Auswirkungen auf meine 9,27 Entgeltpunkte werden diese dann haben? Habe ich Dich richtig verstanden, Wolfgang Amadeus, daß _alle_ meine beitragsfreien Zeiten aus Schule, Hochschule und Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug mit "0" bewertet werden wegen § 74 SGB VI? Das heißt konkret: Lücken ab Mitte März 2008 reduzieren meine bisherigen 9,27 Entgeltpunkte in keinster Weise? Vielen Dank nochmals für Eure Hilfe! Rüdiger
Wolfgangam 09.04.2008 | 08:18
>Seit wann ist denn diese Fassung des § 74 SGB VI in Kraft? Ist das eine Neuregelung, oder ist das schon länger so? Hallo Rüdiger, durch das so genannte RV-Nachhaltigkeitsgesetz (Entwurf Ende 2003, verkündet am 21.07.2004, BGBl 2004, Nr. 38). Das ging so ausführlich durch die Medien, das konnte man eigentlich nicht verpassen. Gruß w.
Amadéam 09.04.2008 | 09:58
Saeges Ausführungen zur Nachzahlung von freiwillgen Beiträgen sind unbedingt zu korrigieren. Auf http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15216/SharedDocs/de… wird hingewiesen!
Rosannaam 09.04.2008 | 10:22
@saege meinte, dass für die Zeiten der schulischen Ausbildung nach dem 16. Lebensjahr, die NICHT als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können, nach § 207 Abs. 1 SGB VI vom Versicherten auf Antrag freiwillige Beiträge nachgezahlt werden können. Und das bis zum 45. Lebensjahr. Was ist denn an dieser Aussage falsch?
Amadéam 09.04.2008 | 10:49
genau das "NICHT" kommt bei Saeges Formulierung nicht so deutlich heraus. Daher nochmals der betreffende Auszug aus dem link: "Nach § 207 SGB VI haben Versicherte die Möglichkeit, für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem 16. Lebensjahr, die NICHT als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, auf Antrag freiwillige Beiträge nachzuzahlen."
saegeam 09.04.2008 | 10:55
@ Amade Stimmt, ich habe das nicht so überdeutlich geschrieben, dass man für Schulzeiten, die nicht mehr als Anrechnungszeiten gelten, solche Beiträge zahlen kann. Das hatte ich aber gemeint, wie Rosanna richtig gedeutet hat.
Amadéam 09.04.2008 | 11:00
Entschuldigen Sie bitte mein nicht so gewolltes oberlehrerhaftes Verhalten. Halte die Klarstellung jedoch für wichtig. Mit freundlichem Gruss Amadé
RüdigerSam 10.04.2008 | 00:23
Hi nochmal, also daß meine Schulzeiten, Hochschulzeiten und Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug außerhalb der Gesamtleistungsbewertung selber mit 0 Entgeltpunkten bewertet werden, habe ich mittlerweile verstanden. Ist es aber nicht dennoch der Fall, daß in der Gesamtleistungsbewertung die beitragsfreien Zeiten aus der Schulzeit, Hochschulzeit und Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug meine beitragsfreie Zeiten wertmäßig mindern? Ich schaue nämlich gerade http://rente-und-vorsorge.com/wissen/abc_gesamtleistungsbewertun… an, und da stellt sich mir dann doch diese Frage, wenn ich mir den zweiten Abschnitt "Versicherungsrechtliche Lücken mindern den Wert für beitragsfreie Zeiten." anschaue. Mache ich da einen Gedankenfehler? Oder werden meine bisher gemeldeten Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nicht nur _außerhalb_ der Gesamtleistungsbewertung mit 0 Entgeltpunkten sondern auch _innerhalb_ der Gesamtleistungsbewertung mit 0 Entgeltpunkten bewertet? Zählen denn Zeiten der "Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug" überhaupt als "beitragsfreie Zeiten"? Ich persönlich meine schon. Richtig? Nochmals danke für Eure Hilfe. Rüdiger
Wolfgang Amadeusam 11.04.2008 | 20:32
Hallo Rüdiger, es ist richtig dass die nicht bewerteten Anrechnungszeiten - also Schul- und Hochschulzeiten sowie Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug - den Gesamtleistungswert für bewertbare beitragslose Zeiten verbessern können; sie fungieren bei der Berechnung des Gesamtleistungswertes als sogenannte Lückenfüller. Allerdings hast Du gar keine beitragsfreien Zeiten, für die es éine Bewertung gibt, und somit hast Du auch nichts von einem höheren Gesamtleistungswert, denn ein höher Gesamtleistungswert mal null Monate gibt halt immer noch null.
RüdigerSam 11.04.2008 | 21:05
Hallo Wolfgang Amadeus, Du bringst die Kernaussage genau auf den Punkt! Darauf habe ich lange gewartet. Danke!!! Noch zwei ganz kleine kurze Fragen: Was sind denn _bewertbare beitragslose Zeiten_ zum Beispiel? Fachschule, Ausbildungszeit, freies soziales Jahr zum Beispiel ??? Und: Wo kann man denn nachlesen, wie sich die Höhe der Erwerbsminderungsrente berechnet? Bei der Erwerbsminderungsrente werden ja auch die Zeiten aus Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug berücksichtigt. Zumindest schließe ich das aus meiner aktuellen Renteninformation, die mir heute per Post zugegangen ist. In dieser kann ich klar erkennen, daß eine mögliche Erwerbsminderungsrente mit jedem Jahr "Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug" um ca. 62 Euro anwächst. Vielen Dank nochmals für all´ die Hilfe! Rüdiger
Wolfgang Amadeusam 11.04.2008 | 21:38
Bewertbare beitragsfreie Zeiten sind alle Anrechnungszeiten sowie die Zurechnungszeit, ausgenommen Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung sowie wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Nähere Informationen zu den Anrechnungszeiten und zur Zurechnungszeit findest Du hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__58.html http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__59.html Informationen zur Rentenberechnung zum Downladen findest Du hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de… Bei der Erwerbsminderungsrente erhältst Du als bewertbare beitragsfreie (oder beitragslose) Zeit die sogenannte Zurechnungszeit, so dass sich hier wie in meinem letzten Beitrag beschrieben auch die Schul- und Hochschulzeiten sowie die Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug auswirken würden (Stichwort: Lückenfüller).
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