Hallo Winifred,
der "Besitzschutz" in die Entgeltpunkte der EM-Rente bleibt Ihnen für 2 Jahre (24 Kalendermonate) erhalten - das heißt eine Altersrente, die innerhalb von 2 Jahren nach Ende einer EM-Rente beginnt, kann nicht niedriger sein, als diese (§ 88 SGB VI). Die Zeiten des EM-Rentenbezugs gehen als Anrechnungszeiten in die Berechnung der Altersrente mit ein - dies ergibt aber in der Regel keine große Auswirkung, da in der EM-Rente für die gleiche Zeit schon eine sogenannte Zurechnungszeit berücksichtigt wurde. Vielleicht sollten Sie sich einmal individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung (oder falls Sie vor Ort in der Gemeinde ein Versicherungsamt haben) beraten lassen, da ja offenbar noch viele Fragen der Ausgestaltung offen sind, die man hier im Forum so pauschal gar nicht beantworten kann...