Hallo Profi,
Übergangszeiten zwischen Ausbildungen sind als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, wenn die weitere Ausbildung spätestens bis zum ersten Tag des 5. auf die Beendigung der Ausbildungsanrechnungszeit folgenden Kalendermonats begonnen hat. Da Ihr nachfolgendes Studium erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen wurde, kann die dazwischen liegende Zeit nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden und stellt -sofern nicht andere rentenrechtlich relevante Tatbestände zurückgelegt wurden, eine Lücke dar. Als rentenrechtlich relevant würde z.B. eine Ausbildungssuche/ Arbeitslosigkeit mit Meldung bei der Agentur für Arbeit berücksichtigt werden.