Guten Tag Sabine27,
es ist korrekt, dass bei Ende der ersten betrieblichen Berufsausbildung im Juni und Beginn der nächsten betrieblichen Berufsausbildung ab 1.August ohne eine Meldung bei der Agentur für Arbeit wegen Arbeitslosigkeit eine „Lücke“ im Versicherungsverlauf entsteht.
Sollte beispielsweise das Beschäftigungsverhältnis über den Abschluss der ersten Berufausbildung hinaus weiter bestehen bis in den Juli hinein, würde diese Lücke nicht entstehen. Denn ein Kalendermonat der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten (hier. mit einem Pflichtbeitrag) belegt ist, zählt als voller Monat.
Eine andere Alternative ist die Zahlung eines freiwilligen Beitrages für diesen Monat.
Ob und inwieweit das in Ihrem Sachverhalt Sinn macht, sollte mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger direkt geklärt werden. Dort müsste im übrigen auch ein Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt werden. Die Frist für die Zahlung eines Beitrages endet am 31. März des Folgejahres, also bei Zahlung für das Jahr 2016 am 31.03.2017.
Alternativ können Sie dafür auch im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs in der für Sie nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle die Unterstützung durch eine Beraterin / einen Berater in Anspruch nehmen.
Die nächstgelegene Beratungsmöglichkeit können Sie über das Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung ermitteln:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/
01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/
01_servicezentren_beratungsstellen_node.html