Diese Lücke lässt sich leider im Nachhinein nicht mehr schließen. Die (Nach)Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist nicht möglich, da die Frist hierfür abgelaufen ist. Auch die Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen einer Übergangszeit kommt nicht in Frage, da die Zeit zwischen zwei Pflichtbeitragszeiten infolge beruflicher Ausbildung liegt. Die drei Monate werden also bei der Prüfung sämtlicher Rentenansprüche und bei der Ermittlung der Leistungshöhe außen vor bleiben.